Wenn man wegen dem Zurücksetzen eines Fisches angezeigt wird nimmt die Polizei die Anzeige auf und befragt Zeugen und die angezeigte Person. Dann prüft die Polizei ob es vermutlich eine Ordnungswiedrigkeit ist oder vermutlich eine Straftat. Bei einer Ordungswiedrigkeit geht das an das Regierungspräsidium das Strafen nach dem Gesetz oder der Verordnung verhängen kann. Oder das Verfahen einstellen. Bei einem Verdacht auf eine Straftat geht es an die zuständige Staatsanwaltschaft. Die kann das Verfahren unter Angabe einer Begründung einstellen, gegen ein Bußgeld einstellen oder ein Verfahren eröffnen und wenn das alles nicht passt an das Regierungspräsidium als Ordnungswiedrigkeit verweisen.
Beim Zurücksetzen eines Fisches passsiert eher nichts, da es nicht grundsätzlich verboten ist Fische zurückzusetzen. Ausser es ist ein Neozoe( Schwarzmeergrundel, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling....).
Wer mit entsprechender Ausrüstung auf Großkarpfen und Großwaller angelt und sich darauf beruft diese großen Fische nicht verwerten zu können riskiert eine Anzeige nach dem Tierschutzgesetz, was mit einer eingetragenen Vorstrafe enden kann.
Mit Fischergruß Petri Heil
Hans-Hermann Schock.
Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
Wenn man wegen dem Zurücksetzen eines Fisches angezeigt wird nimmt die Polizei die Anzeige auf und befragt Zeugen und die angezeigte Person. Dann prüft die Polizei ob es vermutlich eine Ordnungswiedrigkeit ist oder vermutlich eine Straftat. Bei einer Ordungswiedrigkeit geht das an das Regierungspräsidium das Strafen nach dem Gesetz oder der Verordnung verhängen kann. Oder das Verfahen einstellen. Bei einem Verdacht auf eine Straftat geht es an die zuständige Staatsanwaltschaft. Die kann das Verfahren unter Angabe einer Begründung einstellen, gegen ein Bußgeld einstellen oder ein Verfahren eröffnen und wenn das alles nicht passt an das Regierungspräsidium als Ordnungswiedrigkeit verweisen.
Beim Zurücksetzen eines Fisches passsiert eher nichts, da es nicht grundsätzlich verboten ist Fische zurückzusetzen. Ausser es ist ein Neozoe( Schwarzmeergrundel, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling....).
Wer mit entsprechender Ausrüstung auf Großkarpfen und Großwaller angelt und sich darauf beruft diese großen Fische nicht verwerten zu können riskiert eine Anzeige nach dem Tierschutzgesetz, was mit einer eingetragenen Vorstrafe enden kann.
Mit Fischergruß Petri Heil
Hans-Hermann Schock.
Beim Zurücksetzen eines Fisches passsiert eher nichts, da es nicht grundsätzlich verboten ist Fische zurückzusetzen. Ausser es ist ein Neozoe( Schwarzmeergrundel, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling....).
Wer mit entsprechender Ausrüstung auf Großkarpfen und Großwaller angelt und sich darauf beruft diese großen Fische nicht verwerten zu können riskiert eine Anzeige nach dem Tierschutzgesetz, was mit einer eingetragenen Vorstrafe enden kann.
Mit Fischergruß Petri Heil
Hans-Hermann Schock.
- Wallerle2022
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- Wohnort: Schwäbisch Gmünd
Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
So So, HHSCHOCK und wie wollen die das Beweissen das ich auf Groß Karpfen, Waller Angle anhand meines Tackles, klar ist wenn ich auf Küchen Waller aus bin Benötige ich eigentlich keine 600g Rute da langt locker eine Rute 80-100g und 0,35mm Schnur aber was mach ich wenn einer Beißt mit ca. 180cm auf die 80-100g 0,35mm schnur und die Schnur Reißt mir beim Drill, somit schwimmt jetzt der Waller mit meiner Montage und wer weiß wieviel Schnur im Maul durch den Neckar, ist es nicht Besser mit Stabilerem Gerät zu Fischen und den Großen Waller sicher zu Landen und ihn dann schonen zu rück zu setzen.


Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
Naja, dann solltest du aber auch beim Forellenangeln am Neckar mit einer 600g Spinnrute angeln. Nur um sicher zu gehen. Denn ich hab schon selber auf 3er Spinner Welse über 1,60m als Beifang gehabt. Dann gibts aber noch das Problem, dass es für den Wels quasi eine Entnahmepflicht besteht. Jetzt wirds interessant, denn auf der einen Seite habe ich die Entnahmepflicht,(auch bei einem 2m Wels den man weder essen noch töten möchte) auf der anderen Seite das Teirschutzgesetz, welches ja besagt, dass ich nur aus gutem Grund ein Wirbeltier töten darf. In Bayern z.B. ist mir kein Urteil bekannt, bei dem nicht gegen den Angler entschieden worden ist. Nur so als kleinen Hinweis.
Ob man die gesetzlichen Regelungen für gut finden, das steht auf einem anderen Blatt. Fakt ist aber, dass man es eigentlich immer falsch macht.
Deswegen bin ich für ein Küchenfenster. Die zu großen und die zu kleinen verbleiben und der Rest geht mit. Dann kann aber auch keiner mehr sagen, er kann den Fisch nicht verwerten. Die Spielregeln sind klar definiert.
https://www.youtube.com/watch?v=_4A1f1_bOCY
Ein hoch interessantes Video mit Dustin Schöne und Prof. Dr. Robert Arlinghaus. Das Video sollten sich vielleicht mal die jenigen anschauen die diese Gesetze machen und vielleicht daraus lernen. Vielleicht sollten diese sich auch mal die richtigen Experten holen wenn es um Gesetze geht.
Ich für mich persönlich habe eine Küchenfenster festgelegt.
Ob man die gesetzlichen Regelungen für gut finden, das steht auf einem anderen Blatt. Fakt ist aber, dass man es eigentlich immer falsch macht.
Deswegen bin ich für ein Küchenfenster. Die zu großen und die zu kleinen verbleiben und der Rest geht mit. Dann kann aber auch keiner mehr sagen, er kann den Fisch nicht verwerten. Die Spielregeln sind klar definiert.
https://www.youtube.com/watch?v=_4A1f1_bOCY
Ein hoch interessantes Video mit Dustin Schöne und Prof. Dr. Robert Arlinghaus. Das Video sollten sich vielleicht mal die jenigen anschauen die diese Gesetze machen und vielleicht daraus lernen. Vielleicht sollten diese sich auch mal die richtigen Experten holen wenn es um Gesetze geht.
Ich für mich persönlich habe eine Küchenfenster festgelegt.
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
Wallerle2022 hat geschrieben:So So, HHSCHOCK und wie wollen die das Beweissen das ich auf Groß Karpfen, Waller Angle anhand meines Tackles, klar ist wenn ich auf Küchen Waller aus bin Benötige ich eigentlich keine 600g Rute da langt locker eine Rute 80-100g und 0,35mm Schnur aber was mach ich wenn einer Beißt mit ca. 180cm auf die 80-100g 0,35mm schnur und die Schnur Reißt mir beim Drill, somit schwimmt jetzt der Waller mit meiner Montage und wer weiß wieviel Schnur im Maul durch den Neckar, ist es nicht Besser mit Stabilerem Gerät zu Fischen und den Großen Waller sicher zu Landen und ihn dann schonen zu rück zu setzen.
Genau das ist mir mit einem Großwaller und 100 Gramm Rute so passiert. Über eine Stunde Drill. Fisch hat noch Power, ich war fix und fertig. Konnte ihn nicht landen, hat am Ende meinen Ryder Haken aufgebogen, hat mich mit nem Flossenschlag noch nass gemacht und ich bin im Kreis gehüpft wie Rumpelstilzchen.
Nach meinem letzten Wissensstand müssen Waller so wie Grundeln entnommen werden, beides Neozoen. Kann mich bezüglich der Waller aber auch irren. Einen zwei Meter Waller lass ich wieder schwimmen. Meine Frau würde mir was pfeifen, wenn ich so einen Trümmer auf der Terrasse zerlegen würde. Eine Anzeige ist nicht unangenehmer, garantiert.
Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
Nach meinem letzten Wissensstand müssen Waller so wie Grundeln entnommen werden, beides Neozoen. Kann mich bezüglich der Waller aber auch irren. Einen zwei Meter Waller lass ich wieder schwimmen. Meine Frau würde mir was pfeifen, wenn ich so einen Trümmer auf der Terrasse zerlegen würde. Eine Anzeige ist nicht unangenehmer, garantiert.
Du irrst dich nicht. Da es für den Wels keine Schonzeit oder Schonmaß gibt, muss du ihn entnehmen. Das ist quasi die Entnahmepflicht durch die Hintertüre

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
Hoi ToTi,
was aber nicht stimmt: Der Wels ist im Rheinsystem definitiv kein Neozoon. Er war nur aus dem allergrößten Teil des Einzugsgebiets verschwunden, und keiner weiß so genau, warum. Diese "Entnahmepflicht durch die Hintertür", wie Du es so schön nennst, ist eigentlich Unfug und gehört angeschafft.
Herzliche Grüße
Kurt
was aber nicht stimmt: Der Wels ist im Rheinsystem definitiv kein Neozoon. Er war nur aus dem allergrößten Teil des Einzugsgebiets verschwunden, und keiner weiß so genau, warum. Diese "Entnahmepflicht durch die Hintertür", wie Du es so schön nennst, ist eigentlich Unfug und gehört angeschafft.
Herzliche Grüße
Kurt
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
Bei uns hat der Waller ein Schonmaß auf der Karte mit 65cm.
Nix mit Entnahmepflicht...
Nix mit Entnahmepflicht...
Nürtinger Strecke
Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
nabend Kurt,
ob man das jetzt gut findet oder nicht steht ja nicht zur Debatte. Es gibt halt leider ein Gesetz, in dem das so geregelt ist. Ich persönlich wäre für ein Küchenfenster und das für alle Fischarten. So Handhabe ich es auch persönlich, Gesetz hin oder her. Einen 80er Zander würde ich nicht mitnehmen, genau so wenig wie einen 45er. Hier liegt mein Entnahmefenster so ab 55 - 75 cm. So halte ich es mit allen Fischarten.
@ Wobbler
Im Fischereigesetz von Baden-Württemberg ist geregelt, dass Welse nicht der Schonzeit oder einem Schonmaß unterliegen, Punkt! Aber ein Gewässerpächter- / Besitzer kann sich eine Genehmigung holen und das Schonmaß oder die Schonzeit ändern. Dies kann aber nur zum positiven für den Fisch erfolgen, z.B. längerer Schonzeit. Eine kürzere ist nicht möglich.
ob man das jetzt gut findet oder nicht steht ja nicht zur Debatte. Es gibt halt leider ein Gesetz, in dem das so geregelt ist. Ich persönlich wäre für ein Küchenfenster und das für alle Fischarten. So Handhabe ich es auch persönlich, Gesetz hin oder her. Einen 80er Zander würde ich nicht mitnehmen, genau so wenig wie einen 45er. Hier liegt mein Entnahmefenster so ab 55 - 75 cm. So halte ich es mit allen Fischarten.
@ Wobbler
Im Fischereigesetz von Baden-Württemberg ist geregelt, dass Welse nicht der Schonzeit oder einem Schonmaß unterliegen, Punkt! Aber ein Gewässerpächter- / Besitzer kann sich eine Genehmigung holen und das Schonmaß oder die Schonzeit ändern. Dies kann aber nur zum positiven für den Fisch erfolgen, z.B. längerer Schonzeit. Eine kürzere ist nicht möglich.
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln
Genau so ist es, deswegen habe ich auch geschrieben was in meiner Karte steht
Es ist eine weitläufige Meinung,man (muss) das Wallerchen mit 30cm entnehmen das beim Aal angeln gebissen hat. Das ist eben nicht immer der Fall!

Es ist eine weitläufige Meinung,man (muss) das Wallerchen mit 30cm entnehmen das beim Aal angeln gebissen hat. Das ist eben nicht immer der Fall!
Nürtinger Strecke