Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Hier findet ihr Fragen und Antworten zu Gesetzen, die das Angeln und den Fischfang regeln

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Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Hans » 27.12.2023, 14:26

Warum immer die vielen Zitate?
Gruß Hans
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Pipo2305
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Pipo2305 » 27.12.2023, 15:46

Wallerle2022 hat geschrieben:
Pipo2305 hat geschrieben:Zum Thema Fische zurücksetzen:

Es gibt den Gesetzestext der im Tierschutzgesetz steht ja das ist richtig. Dann muss man dazu aber auch die passenden Urteile lesen.
Der WAV ist was die rechtlichen Dinge angeht wie ein Karnevalsverein. Sieht man deutlich an der Schleusenregelung und an wehren. Es steht nirgends auf der karte geschrieben wie es genau ist. Dass der gesamte Schleusenbereich plus 50 Meter ab dem Schild nicht im
Pachtvertrag dabei sind und ein angeln in dem Bereich fischwilderei darstellt schreiben sie nirgends.
Wie viele Angler ich schon angesprochen habe die dort gefischt haben dass es nicht zulässig ist.

Bestes Beispiel: ich Fische auf Karpfen und Kurbel meine boilie rein. Beim einkurbeln knallt mir nen Hecht auf den drehenden boilie. Den lande ich und setze ihn schonend zurück. Kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Dazu gibt es Gerichtsurteile!

Fängt man einen Fisch, den man nicht verwerten kann dann ist es zulässig ihn zurückzusetzen. Problematisch wird es wenn ich mit ner 300gramm Welsrute fische und dann sage den 1,50m Wels kann ich nicht verwerten.

Oder wenn du auf Karpfen mit boilie angelst und sagt den 10kg Fisch kann ich nicht verwerten.

Angelst du mit der stipprute auf köderfische und hakst nen 10kg Karpfen darfst du ihn zurücksetzen.

Die montierte 3 Rute die du dabei hast ist erlaubt. Dad mitführen von montierten und fangbereiten Ruten an Gewässern, an welchen man keinen Erlaubnisschein hat ist wiederum nicht erlaubt


Na Ja wenn ich mit einer 300gr. Rute Fische heißt das noch lange nicht das ich es auf Große Welse abgesehen habe, ich nenne das vorausschauend Angeln, habe ich es auf kleine Welse abgesehen bis sagen wir mal 1,2m dann muss das nicht heißen wenn ich mit kleinen Gerät angle das ich dann auch nur kleine Fange, was ist wenn ich das so mache und nehme eine Rute 50g-80g Wurf Gewicht und eine 0,35mmSchnur dem Entsprechen fallen da Haken und Wirbel aus, und jetzt geht mir ein 180 cm Waller drauf und er Reist meine Schnur ab, jetzt schwimmt der mit der Kompletten Montage durch die Gegend macht das sinn glaub kaum, ich kann aber mit gutem Gewissen sagen wenn ich eine Rute mit 300-400g Rute und dickerer Geflochtene einsetze sagen die Hält auch Große aus wenn einer Beißen sollte, und da ich keine Großen mit nehmen kann aus Platzgründen in der Gefriere oder weil ich den nicht nach hause Transportieren kann, muss ich ihn schonend wieder zurück setzen da mir das Tierschutzgesetz verbietet ihn einfach zu Töten und ihn dann in Müll zuhauen, dazu kommt noch das der der einen Beschuldigt in der Beweispflicht ist.



Es geht da im Großen und ganzen einfach darum was du wie vor hast…wenn du auf Wels angelst und nen dicken köderfisch auf Grund legst mit ner 300gramm Rute und ner 0,50er geflochtenen dann kann man anhand deines setups ja schon sehen dass du es nicht auf den 60er Zander abgesehen hast.
Mit ner 300gramm Rute häng ich ja auch keine 10cm Laube als Köder dran. Es geht da einfach um das gesamt Erscheinungsbild und wenn das einfach danach aussieht dass du es auf große Welse abgesehen hast (Rute/rolle/schnur/abhakplane usw) und du fängst nen 190cm Fisch dann kannst du schlecht sagen, dass das nicht dein zielfisch ist.
Wenn du es gezielt auf kleine Waller abgesehen hast dann angelst du ja natürlich anders. Klar kann da auch immer ein großer beißen aber ein gewisses Restrisiko hast du immer sonst musst du auch in Zukunft zum köfis Angeln mit der 300gramm Rute losgehen denn Ein Waller kann auch auf ne einzelne Made beißen

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Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Hans » 27.12.2023, 18:33

Ich habe einige Interessante Meinungen dazu hier gelesen wie man Texte des Tierschutzgesetzes auslegen könnte.
Aber was gilt als "Nicht Verwertbar". Ist es ein giftiger Döbel, oder ein zu großer Fisch der nur mir zu groß ist. Oder der mir nicht schmeckt. Oder den ich zu klein finde.
Gruß Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon carp12 » 27.12.2023, 19:21

Siehst du Hans, wegen solcher Gesetze fällt es mir schwer, weiterhin den Angelsport in Deutschland auszuführen.
Man kann auch in Frankreich super angeln ohne dass man alles totknüppeln muss, was am Haken hängt.
Abschnitt 10 und WAV

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Pipo2305 » 27.12.2023, 20:03

Hans hat geschrieben:Ich habe einige Interessante Meinungen dazu hier gelesen wie man Texte des Tierschutzgesetzes auslegen könnte.
Aber was gilt als "Nicht Verwertbar". Ist es ein giftiger Döbel, oder ein zu großer Fisch der nur mir zu groß ist. Oder der mir nicht schmeckt. Oder den ich zu klein finde.


Gemäß Tierschutzgesetz brauch man einen vernünftigen Grund um ein Tier zu töten.
Dies ist ein subjektives Merkmal des Tatbestands. Es gibt einige Beispiele aus der Praxis was hierunter fällt.

Kein vernünftiger Grund zB ist es einen Döbel zu töten den ich beim Angeln auf Zander fange und diesen Döbel niemals verwerten würde weil er nicht schmeckt.
Das ist ein subjektives Merkmal weil er mir persönlich nicht schmeckt

Oder du fängst einen Karpfen mit 20kg dann kannst du diesen Fisch z.B. als alleinstehender nicht verwerten.

Entnimmst du dann den Fisch und wirfst den 15 Kilo davon in den Müll weil du nur 5 verwertest bist du eher im Verstoß gegen das Tierschutzgesetz als wenn du ihn zurücksetzt.

Hier mal ein treffender Auszug:

Wenig überraschend ist es deshalb, dass in der gerichtlichen Praxis noch kein Angler auf der Grundlage des § 17 TSG allein deshalb verurteilt wurde, weil er einen entnahmefähigen Fisch zurückgesetzt hat. Immer kam es auf das Vorliegen besonderer Umstände im o.g. Sinn an, also solcher Umstände, die über den Vorgang des Entnehmens/ Zurücksetzens hinausgingen (z.B. das überlange Belassen eines gefangenen Fisches außerhalb des Wassers zwecks fotografischer oder filmischer Dokumentation).


Als Randbemerkung:
Nach § 17 TSG bedarf die Tötung eines Wirbeltieres eines vernünftigen Grundes. D.h. es stellt sich die Frage, ob die finale Entnahme eines Fisches vernünftig war oder nicht. Vernünftig wird die Tötung erst dann, wenn der Fisch tatsächlich sachgerecht verwertet wird/ wurde. Da aber genau das de facto außerhalb jeder Kontrollierbarkeit liegt, würde ein Rücksetzverbot/ Entnahmegebot im Zweifel eher das sinnlose Abschlagen befördern, statt dafür zu sorgen, dass eine sinnvolle Verwertung stattfindet.

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Wallerle2022 » 29.12.2023, 08:13

Hans hat geschrieben:Ich habe einige Interessante Meinungen dazu hier gelesen wie man Texte des Tierschutzgesetzes auslegen könnte.
Aber was gilt als "Nicht Verwertbar". Ist es ein giftiger Döbel, oder ein zu großer Fisch der nur mir zu groß ist. Oder der mir nicht schmeckt. Oder den ich zu klein finde.


Seit wann sind Döbel Giftig, fakt ist wenn ein Fisch für mich alleine zu Groß ist habe ich keine Verwertung für ihn also setze ich ihn wieder behutsam zurück.

Ganz klar Wels fangen mit einer Made, Geschichten gibts die gibts gar nicht :lol: :lol: :lol:
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon neckarangler » 29.12.2023, 13:52

Besten Dank an Wallerle2022:

in dem Video:

https://www.youtube.com/watch?v=-JlCMQWVHCI

geht es um Catch & Release: legal, illegal, fatal?
Ein Vortrag von Professor Dr. Robert Arlinghaus

Schaut euch bitte mal das Video an ... weil Professor Dr. Robert Arlinghaus hat hier genau den Nagel getroffen und damit den Wind aus den Segeln genommen, die hier immer schreien C&R ist ....

Einfach anschauen !!!
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Wallerle2022 » 02.01.2024, 11:48

neckarangler hat geschrieben:Besten Dank an Wallerle2022:

in dem Video:

https://www.youtube.com/watch?v=-JlCMQWVHCI

geht es um Catch & Release: legal, illegal, fatal?
Ein Vortrag von Professor Dr. Robert Arlinghaus

Schaut euch bitte mal das Video an ... weil Professor Dr. Robert Arlinghaus hat hier genau den Nagel getroffen und damit den Wind aus den Segeln genommen, die hier immer schreien C&R ist ....

Einfach anschauen !!!



hallo, und danke aber mit bissle Recherchen hätte das jeder heraus bringen können wenn man auch wollte. :wink:
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Wallerle2022 » 02.01.2024, 11:58

Hier auch noch ein sehr Interessantes Video

https://www.youtube.com/watch?v=847eaQRhPbI
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Hans » 05.01.2024, 12:01

In der neuen Jahreskarte für den Neckarabschnitt 9 ist jetzt ein Beiblatt dabei.
Es gelten wie gesagt die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Angelkarte,die je nach Kartenausgeber für andere Angelgewässer anders lauten können.
Gruß Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon neckarangler » 05.01.2024, 19:00

Kein vernünftiger Grund zum Angeln liegt vor, wenn man mit folgenden Vorsätzen angelt:

- ich gehe Angeln, aber ich esse keinen Fisch
- alles was ich fange kann ich nicht verwerten, darum setze ich jeden Fisch zurück
- es macht Spaß meinen BP immer wieder zu übertreffen - Fische setze ich wieder zurück
- es macht Spaß meinen BP immer wieder zu übertreffen - Fische setze ich wieder zurück - damit mein Kumpel auch mal so einen dicken Fisch fängt

könnte man nun beliebig weiter machen - bitte macht das was oben steht nicht, das hat mit unserem Hobby angeln nix gemeinsam - dass ist einfach nur dem Fisch gegenüber nicht waidgerecht.

Angeln am besten nur gehen, wenn ihr eine echte Verwertungsabsicht dafür habt.

Übrigens auch die Schwarzmaul-Grundeln lassen sich wunderbar zubereiten in der Küche.
Deswegen bitte nicht wegwerfen ! Hier wieder Stichwort Verwertungsabsicht.

Ich war letzens an der Mosel und habe dort jede Menge Grundeln gefangen und auch direkt am Wasser verwertet.
Also abschlagen - ausnehmen - mit Leitungswasser aus der Flasche säubern, trocken wischen, mit Salz und Pfeffer würzen dann in Mehl wenden und in Butter in der Pfanne auf dem Gaskocher braten.
Darauf achten, dass die Butter nicht dunkel wird - dann war es zu viel Hitze.
Die Mosel Grundeln hatten einen Eigengeschmack der von dem Kraut herkommt, dass dort überall in der Mosel ist.
So wie Anis-Rosmarin Tannennadel Aroma, muss man mögen.
Aber das Fleisch war super - Konsiztens wie etwa bei Barsch.
Kaum Gräten - vorallem keine Y Gräten.

Besser hatten mir noch die Grundeln am Neckar Abschnitt X geschmeckt, die hatten auch weniger "Krautaroma" da dort kein Kraut ist.

Die Grundel ist auch ein super Raubfisch Köder - keine Schwimmblase - die könnt ihr super anbieten.
Angele seit 2010 am Xer Neckarabschnitt

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Wallerle2022 » 05.01.2024, 19:10

Sehr schön geschrieben, ja genau so sehe ich das auch ich selber habe auch etwas gegen das Reine C&R Angeln jedoch nehme ich nicht jeden Fisch mit es muss einfach Passen wie schon oben geschrieben, und was die Grundeln angeht verwenden wir sie auch als Köder gebündelt mit Wurm. :GI:
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon matze1301 » 10.03.2024, 16:15

Also zum einen habe ich meinen Schein beim WAV gemacht und dort wurde denn Leuten ganz klar gelehrt, wer einen gefangen fisch nicht vernünftig verwerten kann, darf diesen zurück setzen. Denn, zum töten eines Tieres muss ein vernünftiger Grund vorliegen.

Bsp das mir selbst so am Neckar widerfahren ist:

Ich angelt um ca 22 Uhr (Nachtangelverbot bestand noch) mit großen Pellets auf Wels. Ein Karpfen ist eingestiegen. Als ich gerade am Keschern war kam von hinten eine Stimme: Guten Abend die Polizei, wir würden dann einmal eine Kontrolle durchführen. Kein Problem ich hatte ja nichts zu verbergen. Ich erwiderte darauf das ich nur eben schnell denn fisch noch versorgen und zurück setze. Der karpfen dürfte um die 16 bis 17 kg gehabt haben.

Die Polizisten waren aufgrund meiner Aussage etwas zwiegespalten und ermahnten mich erstmal in diesem Zuge dass man das ja eigentlich nicht dürfe. Ich verwies darauf das ich einen fisch denn ich nicht sinnvoll verwertet kann, zurück setzen kann und nicht abschlagen darf und ein Karpfen dieser Größe nach dem abschlagen im der Mülltonne landen würde.

Aufgrund der Tatsache dass sich die WaPo diesbezüglich dann nicht sicher war wurde der gesamte Vorgang bildlich durch die WaPo dokumentiert und eine dementsprechende Überprüfung durch diese veranlasst.

Ende des ganzen war das ich keinerlei Strafe zu erwarten hatte und dies so in ordnung ging.

So meine Erfahrung zu diesem Thema.
Nur nasse Schnurr kann fangen. Abschn. 9+10

HHSCHOCK
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon HHSCHOCK » 24.03.2024, 18:04

Hallo,
es gibt nur für Neozoen einen Entnahmezwang. Bei allen anderen Fischen darf der Angler abwägen, ob er einen gefangenen Fisch verwerten kann. Wenn er den Fisch nicht verwerten kann ist das zurücksetzen möglich. Wer gezielt auf Großkarpfen oder Großwaller angelt und dann keine Verwertung als Grund für das Zurücketzen angibt bewegt sich auf sehr swhr dünnem Eis.

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Fliegender Holländer » 24.03.2024, 19:21

Servus Hans-Hermann,

gut, dass Du Dich auch zu diesem Thema meldest. Ich teile Deine Auffassung, aber sehen das auch die anderen im WAV so? Hans' Erstbeitrag in diesem Thread lässt Gegenteiliges vermuten? Was also können die Kollegen in Eurem Gebiet bei einer Kontrolle erwarten?

Beste Grüße aus Heidelberg

Kurt


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