Wir waren ja bei der Frage, ob gegenüber der Maulbeerinsel geangelt werden darf, obwohl da ein "Betreten verboten"- Schild steht. Dieses Schild wurde von der Bundesverwaltung für Wasserwege aufgestellt.
Das was du meinst HHSCHOCK bezieht sich aber auf Angelverbote.
Es ist schon richtig, dass man vor STRAFE geschützt wäre, also §293 STGB, Fischwilderei. Vielleicht auch noch vor einem Bußgeld. Das alles aber nur wenn der Irrtum unvermeidbar war. Und das kann alles nur für Bußgelder und Strafen gelten, die wegen Verletzung einer Angelvorschrift verhängt werden.
Der Angelverein muss, wenn dann nur angelspezifische Verbotsstrecken ausweisen aber man kann ja von denen nicht verlangen, dass die jedes einzelne Verbot wie Betretungsverbote, Aufenthaltsverbote, Parkverbote, Grillverbote etc. ausweisen.
Hier haben wir eben kein Angelverbot, sondern ein Betretungsverbot. Man darf diese Anlagen an der Nordseite des Neckerkanals nicht betreten, laut Schild. Dort Angeln darf man aber. Nun könnte man entweder von der Maulbeerinsel bis an die Nordseite seinen Köder werfen, schöner wäre es aber natürlich wenn man einfach die Anlage auf der Nordseite betreten dürfte, um von dort aus zu angeln.
Die einzige Frage ist, ob dieses Betretungsverbot auch für den Angler gilt oder nicht. Gegen eine Geltung für den Angler spricht das Uferbetretungsrecht des Anglers. Dafür spricht, dass das Schild zunächst mal jeden anspricht. Hier wird es jetzt einfach viel zu juristisch um das ausführlich zu klären, deshalb habe ich die Bundesverwaltung für Wasserwege gefragt welche Rechtsauffassung sie vertreten.
Der Entzug des Fischereischeins hat im Übrigen mit dem Irrtum rein garnichts zutun. Das ist polizeiliches Gefahrenabwehrrecht und NIE etwas mit Schuld zu tun.
Wenn du mich Besserwisser nennst sage ich: recht haste, ich weiß es besser!

Danke auch für den Hinweis der Brutzeiten für die Vögel. Das ist absolut korrekt.