Beitragvon HHSCHOCK » 10.01.2015, 13:47
Das ist im § 37 Fischereigesetz genau geregelt .
Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:
1. Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
2. Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
6. Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.
§ 21 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde und den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzulegen.
Zusätzlich spielt noch der § 27 mit.
(1) Der Erlaubnisvertrag darf nur auf die Dauer von höchstens drei Jahren abgeschlossen werden. Der auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Ausübung der Fischerei Berechtigte darf die Fischerei erst ausüben, wenn ihm der Erlaubnisschein (§ 37) durch den anderen Vertragsteil erteilt ist. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Fischerei nur in Gegenwart des anderen Vertragsteils ausübt.
(2) Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn der berechtigten Person der Fischereischein unanfechtbar entzogen oder die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Berechtigte hat dem anderen Vertragsteil den aus der Beendigung des Erlaubnisvertrags entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem Pachtvertrag. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die von ihm ausgestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.
(4) Der Berechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Erlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Im Normaltext:
Auf der Angelkarte muss stehen , welche Fanggeräte erlaubt sind.
Man kann auch auf der Angelkarte auf ein Zusatzpapier verweisen .
Dann muss auf der Angelkarte stehen, gilt nur in Verbindung mit Zusatzdokument (z,B. Fangbuch)
Alles was auf der Angelkarte nicht steht, ist im Rahmen der Landesfischereiverordnung erlaubt .