Angelkarte IX 2015 -> Wie viele Anbissstellen/Haken pro R

Hier wird der Neckarabschnitt 165 - 185 Flußkilometer
Poppenweiler - Stuttgart IX
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xxxdejf
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Angelkarte IX 2015 -> Wie viele Anbissstellen/Haken pro R

Beitragvon xxxdejf » 23.12.2014, 13:01

Hallo,
habe gestern meine Karte für den 9er Abschnitt erhalten und wollte mir die Bestimmungen für diesen Anschauen. Naja, steht nichts drin. :shock:

Ich meine, dass das Angeln früher nur mit einer Anbissstelle pro Rute erlaubt gewesen ist. Des weiteren wurde in den Vorjahren das Stahlvorfach auf Räuber vorgeschrieben.

Wenn keine Beschränkungen auf dem Erlaubnisschein vermerkt sind, dann gilt die Landesfischereiverordnung? Richtig?
D.h. 3 Anbisstellen pro Rute (Friedfisch) und ein Stahvorfach (Raubsfisch) ist nicht Pflicht.

Gruß David

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Hans
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Beitragvon Hans » 23.12.2014, 14:23

Alles richtig
Gruß Hans
Neckar Abschnitt 9

xxxdejf
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Beitragvon xxxdejf » 23.12.2014, 14:25

Alles klar, vielen Dank

BenzTownFishing
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Beitragvon BenzTownFishing » 01.01.2015, 12:53

Entweder ich bin blind oder will das nicht lesen :?
aber wo steht was davon dass ein stahlvorfach Pflicht ist
Am 9ner ? In der karte kann ich nichts finden, in der landesfischereiverordnung auch nicht.

Hat sich einer von euch schon mal mit dem Thema befasst ?
Grüßt der Bob

2013 am Abschnitt 9

xxxdejf
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Beitragvon xxxdejf » 02.01.2015, 09:21

Hi, das Stahlvorfach war in den vergangenen Jahren Pflicht. Stand früher auf den Jahreskarten. Da jetzt keine Angaben auf der Jahreskarte stehen, gilt die LFV und da steht eben NICHTS vom Stahlvorfach. So hab ich das für mich interpretiert. :D

BenzTownFishing
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Beitragvon BenzTownFishing » 02.01.2015, 09:25

Danke für die Rückmeldung, so habe ich es auch verstanden.
Grüßt der Bob



2013 am Abschnitt 9

xxxdejf
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Beitragvon xxxdejf » 02.01.2015, 09:44

gut 8)

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TJ
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Beitragvon TJ » 09.01.2015, 22:50

Hallo,
Lese das gerade jetzt erst.
Mal eine frage wie sieht eure Karte aus
Normalerweise besteht die Erlaubnis ja aus zwei Teilen. Zumindest hier unten hab ich eine erlaubniskarte darauf steht Abschnitt V oder VI. Und mein fangbuch wo auch die gewässergrenen div Bestimmungen ect angegeben sind.

Jetzt das worauf ich hinaus will
Die Anzahl der Ruten und Haken steht bei uns auf der Rückseite der Abrisskarte wo der Abschnitt drauf steht. Dies gilt auch wenn im fangbuch diesbezüglich nichts steht.

Wer so eine Karte hat bitte mal nachschauen und hier Rückmeldung geben.
Bin mal gespannt

Gruß Thomas
Abschnitt 5/6

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HHSCHOCK
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Angelkarte

Beitragvon HHSCHOCK » 10.01.2015, 13:47

Das ist im § 37 Fischereigesetz genau geregelt .

Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:

1. Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
2. Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
6. Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.

§ 21 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde und den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzulegen.

Zusätzlich spielt noch der § 27 mit.

(1) Der Erlaubnisvertrag darf nur auf die Dauer von höchstens drei Jahren abgeschlossen werden. Der auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Ausübung der Fischerei Berechtigte darf die Fischerei erst ausüben, wenn ihm der Erlaubnisschein (§ 37) durch den anderen Vertragsteil erteilt ist. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Fischerei nur in Gegenwart des anderen Vertragsteils ausübt.

(2) Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn der berechtigten Person der Fischereischein unanfechtbar entzogen oder die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Berechtigte hat dem anderen Vertragsteil den aus der Beendigung des Erlaubnisvertrags entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(3) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem Pachtvertrag. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die von ihm ausgestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.

(4) Der Berechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Erlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Im Normaltext:
Auf der Angelkarte muss stehen , welche Fanggeräte erlaubt sind.
Man kann auch auf der Angelkarte auf ein Zusatzpapier verweisen .
Dann muss auf der Angelkarte stehen, gilt nur in Verbindung mit Zusatzdokument (z,B. Fangbuch)

Alles was auf der Angelkarte nicht steht, ist im Rahmen der Landesfischereiverordnung erlaubt .

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Hans
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Beitragvon Hans » 10.01.2015, 14:14

Vielen Dank Hans
Gruß Hans
Neckar Abschnitt 9

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TJ
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Beitragvon TJ » 10.01.2015, 15:02

Gesetzte kann ich selber lesen
Der Post war jetzt keine Glanzleistung.

Ich hab keine Karte da oben und Brauch auch keine mir ging es eher darum ob bei euch da vill doch irgendwie was stand.

Ich hab schon oft Leute getroffen die meinten das und das darf man und ich sagte eben nein les mal de Rückseite deiner erlaubniskarte.
Dann kam als Antwort: wie? Da steht auch noch was.

Gruß Thomas
Abschnitt 5/6



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Beitragvon Wurmzüchter ♰ » 10.01.2015, 23:20

Mensch TJ, sei doch froh, dass HHS so ausführlich antwortet.
Ich angle am 9er
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nie zum Sitzen.

Schönbucher
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Beitragvon Schönbucher » 11.01.2015, 01:27

Finde den Post von HHS sehr gut.

Allein der letzte Satz dürfte so bei vielen nicht bekannt sein, und in manchen dingen für Klarheit sorgen.


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