Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Hier findet ihr Fragen und Antworten zu Gesetzen, die das Angeln und den Fischfang regeln

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Hans
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Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Hans » 07.12.2023, 22:12

Hallo Freunde,
Die Gesetze zur Ausführung des Fischfangs sollten jedem Angler bekannt sein.
Einige Vorschriften möchte ich hier erwähnen.
Catch and Release
Wenn ein Fisch gefangen wird der weder Schonzeit noch Schonmaß hat ist er zu entnehmen. Es gibt Bundesländer mit Entnahmefenster aber das trifft am Neckar 9er oder WAV Gewässer nicht zu.
Das heißt z.B. , wenn ihr einen Döbel fangt muß der entnommen werden. Genauso ein Wels mit 1,80m oder ein Rapfen oder Hecht oder Karpfen usw. wenn es kein Schonmaß gibt.
In Zukunft wird das am 9er und in WAV Gewässern sehr pinipel kontrolliert und bei Vergehen zur Anzeige gebracht. Genaueres zum Thema könnt ihr im Tierschutzgesetz lesen.
Eine "Ausrede" wie kann ich nicht verwerten gilt nicht. Man kann einen großen Wels oder Döbel und Rapfen z.B. sehr wohl essen. Es wird zur Anzeige gebracht. Es ist Gesetz.
Auch darf keine Angelrute "montiert " bereitgestellt sein. Also 2 Ruten im Wasser ist Klar aber eben keine dritte fertig montierte Rute in der Ecke stehen.
Ich habe noch keinen entsprechenden Gesetzestext dazu gefunden und gehe davon aus dass die Ruten die im Wasser sind zählen. Laut Gesetz " der Fischfang ist mit 2 Ruten........." Hans Herman Schock meinte dazu dass eine dritte bereitgestellte Rute auch als Angeln zählt und somit nicht erlaubt wäre.
Das Köderfische nicht in einem Eimer schwimmen dürfen ist jedem Angler geläufig.
Je nach "Vergehen" wird ein Angler keine Angelkarte für bestimmte Zeit vom WAV bekommen . Verstöße gegen das Tierschutzgesetz am 9er oder WAV Gewässern werden auf jeden Fall zur Anzeige gebracht.
Auch die Eintragungen der Begehungen oder gefangen Fische sind den Bestimmungen der Karte zu entnehmen und strikt einzuhalten. Eine Nichteinhaltungen hat zur Konsequenz dass die Karte sofort eingezogen wird, so geschehen bei einem Angler am 8er.
Gruß Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Fliegender Holländer » 08.12.2023, 08:10

Moin Hans,

ich kann diesen Entnahmezwang nicht nachvollziehen - schon gar nicht in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz. Nehmen wir an, ich angle auf Zander und fange einen Döbel. Ich habe schon versucht, Döbel appetitlich zuzubereiten, aber sie schmecken (mir) einfach nicht. Was mache ich dann also mit dem toten Fisch? In den Müll etwa??!! Das Tierschutzgesetzt besagt, dass man keinem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund Leid zufügen oder töten darf. Die Mülltonne ist nach meinem Erachten kein vernünftiger Grund, und es gibt vermutlich auch keine juristische Handhabe, über die man mich zwingen könnte, den gefangenen Döbel zu essen - zumindest hoffe ich das mal...;-) Auch bei großen Exemplaren verschiedener Fischarten ist eine Zwangsentnahmen nicht sinnvoll. Meterhechte zum Beispiel sind fast ausschließlich Weibchen und als 1a-Laichproduzentinnen für einen gesunden Hechtbestand enorm wichtig. Daher gibt es vor allem im Ausland vielerorts eben Entnahmefenster, und die bräuchten wir auch in Baden-Württemberg (auch wenn Hechte bei uns am Neckar selten sind, aber das ist eine andere Geschichte). Vielleicht könnte der WAV sich auch hier mal für eine Änderung der Gesetzeslage einsetzen, so wie so das großartigerweise in Bezug auf das Nachtangelverbot getan hat. Wäre ein echter Fortschritt.

Herzliche Grüße

Kurt

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Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Hans » 08.12.2023, 08:29

Trotz Entnahmefenster Kurt wirst du Döbel oder Rapfen auf deinem Speiseplan haben.
Gruß Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Fliegender Holländer » 08.12.2023, 17:22

Hoi Hans,

in Sachen Entnahmefenster hast Du natürlich recht, aber nicht was das nutzlose Töten von nicht zum Verzehr gedachten Fischen betrifft. Der Quatsch betrifft dann übrigens auch Kleinkram wie zum Beispiel jene Mini-Barsche, die sich manchmal auf den Spinner stürzen. Soll man so ein 10 cm-Winzling wirklich essen??!!

Herzliche Grüße

Kurt

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Hans » 08.12.2023, 18:44

Ja Kurt man kann kann über diese Gesetze lange Unterhaltungen führen.
Auf jeden Fall wird in Zukunft mehr und sehr umfangreich kontrolliert. Also Köderfische,Angelruten eventuell rausholen, Maßband,Waage (obwohl man diese nicht dabei haben muß, so war das bei mir). 2 Angeln erlaubt wer mit 3 Angeln erwischt wird hat wohl die nächste Zeit ausgeangelt,sollte ja jeder wissen. Und eben Bestimmungen die in der Karte stehen oder Gesetze der Landesfischereiverordnung.
Was die bereitgestellten Ruten/fangefertige Ruten betrifft die nicht im Wasser sind habe ich nichts gefunden. Natürlich könnte man einem Angler unterstellen er wirft ab und zu eine dritte Angel hinein,ja dann hätte er in dem Augenblick das Gesetz gebrochen. Aber ich fand noch kein Gesetz in dem bereitgestellte Ruten erwähnt wurden. Es gibt wohl ein Gesetz in dem beschrieben wird wenn man ohne Angelkarte mit montierter Rute angetroffen wird dass das als Schwarzangeln behandelt wird. Aber das ist ja eine andere Geschichte.

Hier aus https://www.blinker.de/angelmethoden/an ... gelschein/

"Deutlich unbequemer wird es jedoch, wenn man beim Schwarzangeln ohne gelösten Fischereierlaubnisschein erwischt wird. Dies gilt dann nicht mehr als bloße Ordnungswidrigkeit, sondern grundsätzlich als Straftat. Wer ohne diesen Schein fischt, begeht nach §293 Strafgesetzbuch Fischwilderei. Und Fische zu wildern, ahndet das Gesetz mit einem hohen Bußgeld oder sogar zwei Jahren Haft.

Übrigens: Es ist vollkommen egal, ob man einen Fisch gefangen hat oder nicht. Für eine Strafanzeige genügt es bereits, mit Angelgerät am Wasser zu sein – die Absicht, Fische fangen zu wollen, reicht für den Tatbestand aus."
Gruß Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Ratio » 09.12.2023, 09:44

Ich als "bald-erst-Angler" (siehe meine Vorstellung) finde dieses Thema durchaus interessant und habe mich in die Thematik tatsächlich schon eingelesen. Nicht, weil ich Interesse an catch & release habe, sondern weil mich das Thema in juristischer Hinsicht interessiert.

Aus dem Naturschutzgesetzt selbst ergibt sich nach rechtlicher Einschätzung ja grundsätzlich schon die Möglichkeit, einen Fisch, der nicht der Zielfisch ist, wieder zurückzusetzen. Selbstverständlich ist die Voraussetzung, dass der Angler am Wasser auch eine Entnahmeabsicht hat. Angeln aus Spass an der Freude nur des Fotos wegen ist richtigerweise natürlich nach allen Auffassungen untersagt.

In BaWü haben wir aber aber - und das kommt dann hinzu - in § 2 der Landesfischereiverordnung die Anlandepflicht: Gefangene Fische nicht einheimischer Arten (was zählt hier eigentlich alles dazu?), für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Daher müsste man tatsächlich auch die kleinen Barsche, wie oben angesprochen, entnehmen und mitnehmen. Über Sinn und Unsinn kann man hier durchaus diskutieren. Eventuell führt dazu, dass man die kleinen Burschen einpackt, mitnimmt, aber gar nicht verwertet. Letztendlich stellt der Verstoß gegen § 2 der Verordnung aber auch "nur" eine Ordnungswidrigkeit dar, keine Straftat. Eine Straftat haben wir bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und Ausübung von typischem catch & release.

Es stellt sich also tatsächlich auch die Frage, inwieweit tatsächlich beabsichtigt ist, das zurücksetzten kleiner Fische anzuzeigen. Oder ob hier nicht dich etwas Fingerspitzengefühl gefragt ist.

Aber bei einer Anzeige gilt natürlich auch immer: Anzeigen kann man alles, entschieden wird es dann vor Gericht.

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon 23tedric » 09.12.2023, 11:09

Das mit den 10cm Barschen, die kein gesetzliches Mindestmaß haben, ist am 10er z.B. so geregelt, dass vom Fischereiverein ein Mindestmaß festgelegt wurde. Weiß allerdings nicht, ob das immer noch so ist - war schon ewig nicht mehr am 10er.
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Wallerle2022 » 09.12.2023, 15:14

Hans hat geschrieben:Hallo Freunde,
Die Gesetze zur Ausführung des Fischfangs sollten jedem Angler bekannt sein.
Einige Vorschriften möchte ich hier erwähnen.
Catch and Release
Wenn ein Fisch gefangen wird der weder Schonzeit noch Schonmaß hat ist er zu entnehmen. Es gibt Bundesländer mit Entnahmefenster aber das trifft am Neckar 9er oder WAV Gewässer nicht zu.
Das heißt z.B. , wenn ihr einen Döbel fangt muß der entnommen werden. Genauso ein Wels mit 1,80m oder ein Rapfen oder Hecht oder Karpfen usw. wenn es kein Schonmaß gibt.
In Zukunft wird das am 9er und in WAV Gewässern sehr pinipel kontrolliert und bei Vergehen zur Anzeige gebracht. Genaueres zum Thema könnt ihr im Tierschutzgesetz lesen.
Eine "Ausrede" wie kann ich nicht verwerten gilt nicht. Man kann einen großen Wels oder Döbel und Rapfen z.B. sehr wohl essen. Es wird zur Anzeige gebracht. Es ist Gesetz.
Auch darf keine Angelrute "montiert " bereitgestellt sein. Also 2 Ruten im Wasser ist Klar aber eben keine dritte fertig montierte Rute in der Ecke stehen.
Ich habe noch keinen entsprechenden Gesetzestext dazu gefunden und gehe davon aus dass die Ruten die im Wasser sind zählen. Laut Gesetz " der Fischfang ist mit 2 Ruten........." Hans Herman Schock meinte dazu dass eine dritte bereitgestellte Rute auch als Angeln zählt und somit nicht erlaubt wäre.
Das Köderfische nicht in einem Eimer schwimmen dürfen ist jedem Angler geläufig.
Je nach "Vergehen" wird ein Angler keine Angelkarte für bestimmte Zeit vom WAV bekommen . Verstöße gegen das Tierschutzgesetz am 9er oder WAV Gewässern werden auf jeden Fall zur Anzeige gebracht.
Auch die Eintragungen der Begehungen oder gefangen Fische sind den Bestimmungen der Karte zu entnehmen und strikt einzuhalten. Eine Nichteinhaltungen hat zur Konsequenz dass die Karte sofort eingezogen wird, so geschehen bei einem Angler am 8er.


Ich nehme jetzt mal an das ich das richtig verstanden habe das sich die Aussage was Catch and Release angeht auf euer Vereinsgewässer und dem 9er Abschnitt bezieht, letztendlich ist Catch and Release nicht Grundsätzlich verboten kann man auch nachlesen.
:8) Nein ich Angeln hier nicht ich Bade nur meine Würmer :8)

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Hans » 09.12.2023, 15:40

Hi Wallerle. Wo in Deutschland wäre denn Catch and Release erlaubt ?
Gruß Hans
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Herr Schneider » 09.12.2023, 17:24

Hallo Hans,
vielen Dank für den Post als kleine Erinnerung an die Gesetzeslage. Ist der WAV da nochmals extra auf dich zugegangen, mit dem Hinweis dass die Kontrollen verstärkt werden? Im Prinzip finde ich das gar nicht so dramatisch, da ich schon finde, dass man Fische auch mitnehmen sollte. Aus den meisten Fischen lässt sich in der Küche mit etwas Geschick schon was machen.
Aber, und hier bin ich bei Kurt: Kein Mensch nimmt doch nen 12 cm Döbel mit, der sauber vorne gehakt ist und bereitet den zu Hause zu. Das ist ja gerade mal ne kuchengsvek Filet.
Hier wäre es in der Tat eine Lösung, wenn die Vereine einfach das Mindestmaß sinnvoll einführen. Dann sind das bei Barsch und Döbel von mir aus 25 cm. Dann kann keiner mehr sagen, den kann man doch nicht essen, obwohl er ihn ohnehin nicht mitnehmen wollte und die, die ernsthaft zum Verzehr angeln, brauchen sich keinen Kopf machen, wenn sie einem 10 cm Barsch nicht den Schädel einschlagen...
Oder gelten Mindestmaße nur für Fische, die besetzt werden?

neckarangler
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon neckarangler » 10.12.2023, 15:50

Kann ich nur sagen:
Seid Schlau und angelt eben nicht beim WAV(au).


"Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln":
Neozene Arten - wie die Grundel müssen entnommen werden und dürfen nicht mehr dem jeweiligen Gewässer zugeführt werden.
Also Grundeln schmecken doch lecker - warum nicht entnehmen und essen?
Hier in DE ist es Gesetz, daß man den Fisch entsprechend versorgt - sagen wir es mal so
In anderen Ländern ist es nicht so, da werden die Fische einfach unversorgt in einen Eimer geworfen.

Am Grenzgewässer z.B. der Mosel-Saur-Our darf man lebende Köderfische zum Angeln verwenden !
Es ist zwar erlaubt, aber ich schlage meine Grundeln ab, da ich dass für fängiger halte.

Hier brauch man keinen Staatlichen Fischereischein um dort zu angeln.

:ISN:
Angele seit 2010 am Xer Neckarabschnitt

Herr Schneider
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon Herr Schneider » 11.12.2023, 10:59

Herr Schneider hat geschrieben:Hallo Hans,
vielen Dank für den Post als kleine Erinnerung an die Gesetzeslage. Ist der WAV da nochmals extra auf dich zugegangen, mit dem Hinweis dass die Kontrollen verstärkt werden? Im Prinzip finde ich das gar nicht so dramatisch, da ich schon finde, dass man Fische auch mitnehmen sollte. Aus den meisten Fischen lässt sich in der Küche mit etwas Geschick schon was machen.
Aber, und hier bin ich bei Kurt: Kein Mensch nimmt doch nen 12 cm Döbel mit, der sauber vorne gehakt ist und bereitet den zu Hause zu. Das ist ja gerade mal ne Kuchengabel als Filet.
Hier wäre es in der Tat eine Lösung, wenn die Vereine einfach das Mindestmaß sinnvoll einführen. Dann sind das bei Barsch und Döbel von mir aus 25 cm. Dann kann keiner mehr sagen, den kann man doch nicht essen, obwohl er ihn ohnehin nicht mitnehmen wollte und die, die ernsthaft zum Verzehr angeln, brauchen sich keinen Kopf machen, wenn sie einem 10 cm Barsch nicht den Schädel einschlagen...
Oder gelten Mindestmaße nur für Fische, die besetzt werden?

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon neckarangler » 11.12.2023, 14:00

Auf jeder Karte die ihr kauft stehen die Mindestmaße und Schonzeiten.
Es gibt auch die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten - aber das was auf der Karte steht gilt und daran ist man als Angler verpflichtet sich zu halten. Alle Angaben varieren von Bundesland zu Bundesland.
Um da auf Nummer sicher zu gehen bitte immer in die Bestimmungen der Karte schauen.

Eigentlich sollte es hier in Deutschland oder z.B. in BW ein gesetzliches, sogenanntes Entnahmefenster geben.
Alle Fische die sinnvoll verwertet werden können, müßen mitgenommen werden.
Alle Fische die zu klein oder zu groß sind müssen schonend zurückgesetzt werden.

Es bringt doch niemanden etwas, wenn man nun alle Fische mitnimmt.

Was bringt es, wenn man nun einen Karpfen von über 60 cm mitnimmt, anstatt diesen wieder zurückzusetzen.
Angele seit 2010 am Xer Neckarabschnitt

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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon wobbler1987 » 11.12.2023, 16:18

Das ganze "sollte" und "könnte" bringt letzlich alles nichts,wenn das Gesetz anderes vorsieht. Über Sinn und Unsinn von Gesetzen braucht man eigentlich nicht großartig diskutieren,weil es nunmal gilt.

Hans weist ja ausdrücklich auf die Gesetzeslage bei einer eventuellen Kontrolle hin!
Bitte nicht falsch verstehen:
Ich persönlich finde auch,den 15kg Karpfen muss ich nicht unbedingt mitnehmen. Und wenn ich hier C&R betreibe muss mir als Angler klar sein,dass es unter Umständen Konsequenzen haben könnte.Punkt.

Die verdrehte Lage, dass sich Angler als Naturschützer verstehen und dann aber bei Fischen eine Entnahmepflicht haben....ja stinkt mir auch. Die Gesetze machen aber andere...
Letzlich muss alles erst den Bach runter... Dann kapieren es die oberen (vielleicht) auch, wenn die Flüsse leer sind weil Nonstop fortpflanzungsfähige Fische entnommen werden (müssen).
Ein harter Brocken, entspricht aber der Tatsache.
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Re: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Angeln

Beitragvon 23tedric » 12.12.2023, 18:19

Naja, ich denke schon, dass man über Sinn und Unsinn von Gesetzen reden darf. Es gibt ja Beispiele wie in Hamburg, dass Entnahmefenster eingeführt werden können. Gesetze und Regeln können geändert werden. Müssen auch immer wieder, weil es neue Erkenntnisse gibt. Inspect & Adapt nennen wir das z.B. in agilen Vorgehensmodellen. D.h. man beobachtet Regelungen und wenn eine Regelung nicht funktioniert wird sie geändert oder abgeschafft.

Die aktuelle Regelung hier in BW ist halt: alles abschlagen. In meinen Augen viel zu undifferenziert und eben auch realitätsfern.
Oberer Neckar


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