Folgendes habe ich aus aktuellem Anlass gefunden. Thema ist Parken im Landschaftsschutzgebiet (LSG), wenn dieses nicht durch Schilder als solches kenntlich gemacht ist.
"[...] Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW) stellt es eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld auslöst, dar, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot, das in einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Landschaftsschutzgebiete enthalten ist, zuwiderhandelt und die betreffende ordnungsbehördliche Verordnung auf die Bußgeldvorschrift des LG NRW verweist.
Entscheidend ist in Fällen wie den von Ihnen geschilderten, ob die Betroffenen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Nur dann kann gegen sie ein Bußgeld verhängt werden.
Wenn die Betroffenen gar nicht wussten, dass sie sich beim Parken in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, handelten sie jedenfalls nicht vorsätzlich. Fraglich ist, ob ihnen Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
Ein fahrlässiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift wird angenommen, wenn der Betroffene die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wenn in den von Ihnen geschilderten Fällen von den Betroffenen also eigentlich hätte erwartet werden können, dass sie sich im Klaren darüber sind, in einem Landschaftsschutzgebiet zu parken. Wenn keine Hinweisschilder oder dergleichen vorhanden sind, die die Betroffenen hätten zur Kenntnis nehmen können und aus denen sie das Vorliegen eines Landschaftsschutzgebiets hätten schließen können, wird man fahrlässiges Handeln nicht annehmen können. Der Bogen würde deutlich überspannt, wenn Fahrlässigkeit angenommen würde mit der Begründung, die Betroffenen hätten durch eine Internetrecherche feststellen können, dass sie verbotswidrig parken. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet es ganz sicher nicht, vor Antritt einer Autofahrt erst einmal örtliche Vorschriften des Zielorts per Internet abzuklären und dabei auch noch, da die zugehörigen Landkarten in Ihren Fällen im Internet gar nicht verfügbar sind, sondern nur bei den zuständigen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden können, aufwendig zu recherchieren, wo genau welches Flurstück, das zu einem Landschaftsschutzgebiet gehört, liegt. Ich gehe nicht davon aus, dass ein Richter derart hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Ortsunkundigen stellen würde.
Daher empfehle ich sehr, etwa verhängte Bußgelder nicht zu akzeptieren, sondern Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen mit der Begründung, dass man nicht gewusst hat, dass man sich in einem Landschaftsschutzgebiet befindet, und dies mangels Beschilderung oder sonstiger Hinweise vor Ort auch nicht wissen konnte. Sollte die Behörde dem Einspruch nicht stattgeben wollen, wäre eine gerichtliche Klärung in diesen Fällen angezeigt. [...]"
Parken im Landschaftsschutzgebiet
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Parken im Landschaftsschutzgebiet
Oberer Neckar
Keine Ahnung, warum ich die Quelle hier nicht als Link angeben kann, hier die URL:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verbote ... Sieg-Kreis)-__f85187.html
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