Haken während der Schonzeit geschluckt?!

Hier findet ihr Fragen und Antworten zu Gesetzen, die das Angeln und den Fischfang regeln

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Bulli
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Beitragvon Bulli » 30.12.2012, 17:06

Tino hat geschrieben:Ich handhabe das wie folgt, Vorfach so kurz wie möglich abschneiden und den Haken so lassen, wo er ist. Dann den Fisch zurücksetzen. Den Haken werden die meisten Fische selber wieder los. Ich angel nur mit Einzelhaken.


auch wenn der Fisch z.B. aus den Kiemen blutet?

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Gselzbaer67
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Beitragvon Gselzbaer67 » 30.12.2012, 18:21

Dann wohl kaum
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speedy1712
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Beitragvon speedy1712 » 30.12.2012, 20:12

Soweit ich weis geht in solch einem fall der Tierschutz vor dem Fischereirecht, soll heissen, den Fisch weitgerecht töten und vergraben.
gruß speedy
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Beitragvon Gselzbaer67 » 30.12.2012, 21:08

speedy1712 hat geschrieben:Soweit ich weis geht in solch einem fall der Tierschutz vor dem Fischereirecht, soll heissen, den Fisch weitgerecht töten und vergraben.
gruß speedy

genau das Thema hatten wir oben, da das niergends so geschrieben steht, oder es keiner von uns gefunden hat
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Beitragvon 23tedric » 31.12.2012, 10:21

Hier findet sich das Tierschutz-Gesetz (TierSchG):

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html

Da lese ich aber auch nichts von vergraben oder Angelschnur/Vorfach abschneiden. Daher ergibt sich für mich an den von mir beangelten Gewässern (jeweilige Gewässerordnung beachten) folgende Vorgehensweise:

- Untermaßigen nicht überlebensfähigen Fisch betäuben und fischwaidgerecht töten.
- Messen und als verangelt mit "V" gekennzeichnet in die Fangliste eintragen.
- Angeln auf diese Fischart bzw. ganz einstellen für diesen Tag. Gilt z.B. für Hecht und Zander am 9er, da nur einer pro Tag entnommen werden darf.
- Mitnehmen und verwerten.

außerdem:

- "Scheiße gelaufen" denken, mich schlecht fühlen und mir überlegen, ob ich nicht etwas hätte anders machen können (Köderwahl, Hakengröße, Einfachhaken statt Drillingen, Widerhaken abdrücken, Platzwahl etc.), damit sowas möglichst nicht nochmal passiert. Wirklich wollen tut das ja keiner, es geht hier ja nur darum, wie man sich in diesem Extremfall korrekt verhält.

Sollte sich ein Kontrolleur daran stören, würde ich ihn höflich bitten, mir einen entsprechenden Passus zu nennen, da weder in der Landesfischereiverordnung, noch im TierSchG, der Gewässerordnung oder auf dem Erlaubnisschein Gegenteiliges zu finden sei.
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Hans
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Beitragvon Hans » 31.12.2012, 10:37

Noch ein Hinweis
Das eintragen eines verangelten Fisches mit dem Vermerk V ist nur Mitgliedern des WAV vorgeschrieben und vereinsintern.
Gruß Hans
Neckar Abschnitt 9

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Vermerk "V"

Beitragvon 23tedric » 31.12.2012, 14:05

Hans hat geschrieben:Das eintragen eines verangelten Fisches mit dem Vermerk V ist nur Mitgliedern des WAV vorgeschrieben und vereinsintern.


Kann man glaube ich so nicht ganz sagen. ;) Das gilt für die WAV-Vereinsgewässer, da es in der dortigen Gewässerordnung steht. Angle ich als WAV-Mitglied z.B. am 9er steht da nichts dazu, denn der 9er ist ja kein Vereinsgewässer. Wenn man als nicht-WAVler z.B. die Wochenend-Schnupperkarte nimmt, muss man sich auch an die Gewässerordnung der Vereinsgewässer halten.

Schaden wird es denke ich nicht, wenn man das "V" einträgt und auch das mit der abgeschnittenen Schnur oder dem Vorfach als Beweis ist sicher nicht verkehrt (mein teures Stahlvorfach würde ich aber am Stück lassen), auch wenn in Deutschland, in Europa und eigentlich jedem Rechtsstaat immer noch die Unschuldsvermutung gilt. Einen 44cm Zander oder eine in der Schonzeit gefangene nicht überlebensfähige Forelle aber einfach zu verbuddeln halte ich für nicht so toll, schade um den Fisch. Wenn's aber in der Verordnung steht muss man wohl oder sich halt nicht erwischen lassen, hat mal ein Polizist bei einem kleinen Verkehrsdelikt - nicht ganz ernst gemeint - zu mir gesagt.

Am wichtigsten ist aber denke ich, immer höflich, ruhig und sachlich zu bleiben (in der Ruhe liegt die Kraft!), auch wenn einem ein Kontrolleur nicht wohlgesonnen begegnet - was mir aber persönlich noch nie passiert ist, die waren immer sehr nett. Ich überlege gerade, die entsprechenden Unterlagen einfach als PDF aufs Smartphone zu laden, so wie ich auch "meine" Gewässerkarten immer als PDF bzw. JPEG dabei habe. Dann braucht man auch nicht diskutieren, sondern kann gemeinsam in die Gesetze und Verordnungen reinschauen.

Andererseits, das Grundgesetz, die Landesverfassung, die Straßenverkehrsordnung und die Magna Charta führt man ja auch nicht ständig mit sich herum... ;)
Oberer Neckar

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Hans
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Beitragvon Hans » 31.12.2012, 14:21

Da hast du Recht David, für WAV Gewässer....das trifft es besser.
Gruß Hans
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Beitragvon Hans » 31.12.2012, 15:43

Hallo Heinz
Du kannst ja mal alle Infos dazu sammeln und eine Aufstellung machen.
Gruß Hans
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Bulli
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Beitragvon Bulli » 31.12.2012, 18:55

Der Grund für das Vergraben liegt glaube ich daran, dass man den schwarzen Schaafen entgegen wirken möchte.
Ich mache mir auch noch Gedanken, aber man sollte sich nicht die blöße geben und eine Angriffsfläche bieten.

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ServusBenny
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Beitragvon ServusBenny » 04.01.2013, 19:24

Hab grad meine Angelkarte für 2013 geholt. Gilt für den Neckarabschnitt Lustnau bis Neckartenzlingen. Darin steht:

Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische, sofern sie lebensfähig sind, müssen unverzüglich und schonendst zurückgesetzt werden.
Verletzte Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, (die Beweispflicht liegt beim Fischer) müssen sofort waidgerecht getötet und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden.


Vergraben des Fisches ist für mich keine "sinnvolle Verwertung". Tut mir leid. Man sollte auf jeden Fall bedenken, dass die Beweispflicht beim Fischer liegt, aber ich für meinen Teil werde, einen nicht mehr lebensfähigen Fisch, der in der Schonzeit gefangen wurde, mitnehmen! Wie gesagt, sinnvoll verwerten!
Abschnitt: Lustnau bis Neckartenzlingen + Neckartailfingen

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Beitragvon Gselzbaer67 » 04.01.2013, 19:41

ServusBenny hat geschrieben:Hab grad meine Angelkarte für 2013 geholt. Gilt für den Neckarabschnitt Lustnau bis Neckartenzlingen. Darin steht:

Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische, sofern sie lebensfähig sind, müssen unverzüglich und schonendst zurückgesetzt werden.
Verletzte Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, (die Beweispflicht liegt beim Fischer) müssen sofort waidgerecht getötet und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden.


Vergraben des Fisches ist für mich keine "sinnvolle Verwertung". Tut mir leid. Man sollte auf jeden Fall bedenken, dass die Beweispflicht beim Fischer liegt, aber ich für meinen Teil werde, einen nicht mehr lebensfähigen Fisch, der in der Schonzeit gefangen wurde, mitnehmen! Wie gesagt, sinnvoll verwerten!


Das ist immer die beste Lösung....
aber es gibt eben schwarze Schafe die so etwas ausnutzen....
Und ohne Beweis.....
... ist meiner Meinung nach jeder Angler sich selbst verantwortlich.
Ich machs nach wievor so.

Sollte sich ein in der Schonzeit/ Schonmass befindlicher Fisch geschluckt haben, schneide ich das Vorfach am Maulende ab.
Solange man nicht zuerst versucht den Haken herauszufummeln passiert zu bestimmt 95 % nichts.
Und die anderen 5 hatte ich die letzen Jahre nicht!!
Behandelt den Fisch als Lebewesen, und ihr werdet so gut wie nie in diese Gelegenheit kommen.
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Beweislast

Beitragvon 23tedric » 04.01.2013, 21:22

ServusBenny hat geschrieben:Man sollte auf jeden Fall bedenken, dass die Beweispflicht beim Fischer liegt[...]


Ich denke nicht: necessitas probandi incumbit ei qui agit (lat.: die Beweispflicht liegt beim Ankläger) - und das ist auch gut so! Unser Recht basiert auf dem römischen Recht und es kann nicht sein, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Ankläger rechtfertigen muss, sofern der Ankläger keine stichhaltigen Beweise hat.
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ServusBenny
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Beitragvon ServusBenny » 04.01.2013, 23:02

Ich denke nicht: necessitas probandi incumbit ei qui agit (lat.: die Beweispflicht liegt beim Ankläger) - und das ist auch gut so! Unser Recht basiert auf dem römischen Recht und es kann nicht sein, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Ankläger rechtfertigen muss, sofern der Ankläger keine stichhaltigen Beweise hat.


Klingt überaus logisch. Ich hab das mit der Beweispflicht lediglich aus dem zitierten Satz übernommen aber das was du sagst, klingt wesentlich logischer.
Also ist es wahrscheinlich sogar fragwürdig, ob diese Klausel im Angelschein Gültigkeit hat.

PS: Im Übrigen verfahre ich in den meisten Fällen ebenfalls so, wie Gselzbaer67 geschrieben, nur ist es bei mir schon vorgekommen, dass eine Forelle in der Schonzeit sichbar geblutet und der Haken sich in den Kiemen verfangen hat, diese waren zum Teil schon weggerissen (sehr unschön) - lebensfähig wäre sie leider nicht mehr gewesen :(
Abschnitt: Lustnau bis Neckartenzlingen + Neckartailfingen

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Tino
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Beitragvon Tino » 05.01.2013, 09:00

Seid froh, das auf den Karten nicht folgender Satz steht:

Wird ein untermaßiger oder der Schonzeit unterliegender Fisch gefangen, so ist das Angeln an diesem Tag einzustellen.

Das wäre z.B. der Fall, wenn man einen Schneider (Fisch) erwischt.
Petri Heil Tino
"Je kleiner die Schuppen, desto besser der Fisch"
Xer, Nürtingen und Mosel-Grenzgewässer Luxembourg


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