Angelmesser - Waffengesetz

Hier findet ihr Fragen und Antworten zu Gesetzen, die das Angeln und den Fischfang regeln

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$yrus
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Angelmesser - Waffengesetz

Beitragvon $yrus » 03.02.2014, 22:28

Hallo zusammen...

Ich versuche hier einmal etwas Wissen zu streuen...
Es hat nicht direkt was mit Angelmessern zu tun, gilt aber für das "Führen von Messern" in der Öffentlichkeit...
Und zwar kam ich neulich in eine Personenkontrolle.
Lange Rede kurzer Sinn...ich hatte am Schlüsselbund ein Messer hängen (lag im Rucksack)...also nicht mal griffbereit...
Das Messer ist vom Typ wie es viele Angelmesser sind...aufklappbar mit Zuklappsicherung. ABER die Klinge hatte auch einen Knauf an ihr befestigt, damit man es besser aufklappen kann...
Und jetzt kommts...diese Messer fallen unter die Kategorie Einhandmesser und das Führen ist in Deutschland verboten! Das Ganze zieht dann ein Bußgeldverfahren nach sich...
Also tut euch einen Gefallen und verbannt diese Messer aus euren Taschen und lasst es gar nicht erst drauf ankommen...
Ist dumm gelaufen, aber jetzt ist man schlauer...
Zuletzt geändert von $yrus am 03.02.2014, 22:32, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon $yrus » 03.02.2014, 22:30

Hier gibts auch noch etwas Literatur:
http://forum.odoo.tv/topic/4312-einhand ... ge__st__90

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Fliegenfischer-Hannes
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Beitragvon Fliegenfischer-Hannes » 03.02.2014, 23:46

2.2 Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

Bei feststehenden Messern wird die Klingenlänge üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit, falls kein berechtigtes Interesse zum Führen vorliegt. Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 4, insbesondere 4.2.


Einhandmesser zählen auch unter 12 cm dazu.

Ich 'führe' ein Jagsmesser mit 11,5cm Klinge mit (zum Angeln und Pilze suchen) und habe ein berechtigtes Interesse daran....






....die Sesselpupser mit besagtem Messer mal an Ihrem B zu kratzen, die sich den Käse ausdenken. Über 12cm, ok, kann ich unterstreichen, aber mein Messer am Gürtel ziehe ich sicher schneller, als jemand mit einer Hand sein Einhandmesser öffnet... :?: :?: :?:

Hast du tatsächlich ein Bußgeldverfahren bekommen?
Abschnitt-0 und Rhein / HD-MA
Neckarpate Abschnitt-0

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Hans
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Beitragvon Hans » 03.02.2014, 23:56

Hier ist das Einhandmesser beschrieben.
Man kann es mit einer Hand öffnen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Einhandmesser
Gruß Hans
Neckar Abschnitt 9

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Beitragvon Hans » 04.02.2014, 00:06

Wenn es im Rucksack , also nicht griffbereit war, ist doch alles in Ordnung.
So entnehme ich das der Beschreibung unter Gesetzeslage.
Der Besitz ist ja nicht verboten.
Gruß Hans
Neckar Abschnitt 9

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$yrus
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Beitragvon $yrus » 04.02.2014, 08:29

Guten morgen...

Also es sieht folgendermaßen aus...vielleicht mal etwas ausführlicher...
Ein Bußgeldbescheid kann bis 10.000€ für ein solches Vergehen gehen. Allerdings deckt sich meine Erfahrung zu dem Thema mit vielen anderen Erfahrungsberichten, dass das Bußgeld ohne vorherige andersweitige Vergehen auf diesem Gebiet ca. 120€+30€ Bearbeitungsgebühr beträgt.
Ich schreibe es deshalb, weil für 150€ sollte man sich lieber ne schöne neue Box voll mit Wobblern kaufen :D

Jetzt nochmal zum Führen.
Das führen eines Einhandmessers fällt nicht unter die 12cm Regel, da das Führen in Deutschland generell verboten ist. Der Bestz un der Verkauf ist kein Problem. Ein solches Messer gilt nicht als geführt, wenn es in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird. Bei verschlossen sieht der normale Bürger auch einen Rucksack mit geschlossenem Reißverschluss als möglich...die Gesetzeslage wird allerdings anders ausgelegt...ein verschlossenes Behältnis ist durch ein Schloss gesichert.

Ich habe mich auch mit dem Onlinehändler auseinandergesetzt, da nirgends ein Hinweis auf ein solches Verbot zu finden ist. Scheinbar gibt es dazu wohl keine Informationspflicht. In einem Schreiben vom Onlinehändler wird auch ganz klar dargelegt wie das Messer zu transpotieren ist. "In einem verschlossenen Behälter zum Einsatzort transportiert...zur Verwendung herausgenommen und nach Gebrauch wieder in das versclossene Behältnis zurück gelegt und verschlossen..."
Vermutlich hat das die Rechtsabteilung des Händlers so verfasst...jedenfalls würde es vom Schreibstil passen.

Sicherheitshalber empfehle ich die Querstifte aus den Klingen zu schrauben...im Allgemeinen lassen sich die Messer trotzdem mit einer Hand öffnen...allerdings ist die Definition eines Einhandmessers nicht, dass es mit einer Hand zu öffnen ist, sondern dass es einen solchen Querstift aufweist oder ein Daumenloch hat...
Wenn ein Messer durch geschicktes Handling mit einer Hand öffenbar ist, fällt es nämlich nicht unter die Definition.

Nachdem der Bußgeldbescheid hier eingetroffen war, habe ich es aber unterlassen weitere rechtliche Schritte zu unternehmen...denn ehrlich gesagt...jede Anwaltskosten wären höher gewesen...

Deshalb versuche ich euch davor zu warnen...dann ist eine Anfällige Gruppe zumindest mal grundsätzlich informiert. Was ihr mit der Info anfangt ist natürlich eure Sache...
Ich jedenfalls habe keine Lust auf weitere Diskussionen mit der Polizei zu dem Thema...Denn auch wenn es im Idealfall auf eine Verwarnung hinausläuft (wenn es ein kulanter Polizist ist), kann man sich die Zeit auf dem Revier und die Diskussion doch sparen...
Außerdem weiß man nie an wen man gerät.
Es mag sein, dass es zum Angeln eine Ausnahmeregel gibt...aber wie oft standet ihr schon am Wasser und hattet eine Diskussion mit der Wasserschutzpolizei die erst mal 30min hin und her telefoniert hat bevor Sie die Gesetzeslage sauber geklärt hatte und ihr weiterangeln konntet...?

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Beitragvon Angelpärchen » 04.02.2014, 13:17

Hallo
Einhandmesser mit Knauf kann man in einen legalen Zustand versetzen, indem man den Knauf(Querstift) an der Klinge entfernt( Mit Zange oder ähnlichem)
Zurück bleibt nur ein kleines Löchlein in der Klinge.

Gruß vom Angelpärchen
Zuletzt geändert von Angelpärchen am 07.02.2014, 06:20, insgesamt 1-mal geändert.
Unterwegs am unteren Neckar/Mündung
Auch wenn du nichts fängst, dem Wurm geht es immer dreckiger als dir

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Beitragvon WhiteEagle » 06.02.2014, 21:06

Das ist relativ einfach!
Wenn du auf dem oder von dem Weg zum Ausführen des Angelns bist, darfst du alle Arten an Messer unabhängig der Klingenlänge mit dir führen welche nicht als reines Kampfmesser deklariert sind, z.B. keine Butterflys, 2 Seitig durchgehende Kampfmesser etc. Als Angler bist du mit staatl. Lizenz einem Jäger beispielsweise gleichgesetzt und fällst unter das Jagtgesetzt.
Ich habe in meinem Auto bsp. Weise mein Angelmesser immer in der Mittelkonsole, allerdings hinter meinem Sitz auch immer eine Spinnrute und mein Lure Bag. Bei Verkehrskontrollen ist es immer eine kleine Belehrung mal andersrum, nach bestimmt 7 oder 8 Kontrollen liegt mein Messer immernoch in der Mittelkonsole.
Mein Messer ist zur Info ein Militärmesser mit einer
Klingenlänge von 15 cm.
Anders sieht es aus wenn du prinzipiell ein Messer mit dir führst welches unter das Waffenschutzgesetzt fällt insbesondere in Innenstädte.
Prinzipiell bin ich Streetfischer und trage auch in der Innenstadt bei Ausführung des Angelns mein Messer gesichert im Halfter :shock:

No Risk No Fun. Ne Spaß bei Seite aber ist tatsächlich so dass du als Angler nicht prinzipiell unter das Waffenschutzgesetzt fällst da wir juristisch als Jäger gesehen werden und dessen Gesetzteslage unterliegen.

Gruß Nico
Neulich habe ich einen Fisch gefangen, der war so groß, daß der Wasserspiegel um 2 Meter sank, als ich ihn herauszog. :lol2:

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Beitragvon boki_s78 » 06.02.2014, 22:55

Da ich mein Angelschein letztes Jahr gemacht habe, wurde uns gesagt, dass so ein Messer wie Hans seiner, grundsätzlich verboten ist (es sei denn die Schraube an der Klinge ist entfernt). Filitiermesser dagegen ist nicht verboten.


Ich persönlich stehe nicht auf Messer. Trage aber öfters mein Regenmantel :)



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Ich angle am 7er


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