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Verfasst: 08.05.2014, 14:40
von Skipper
Soweit richtig, allerdings ist der Betreiber einer Stauanlage nach §40 des Fischereigesetzes Baden-Würtemberg zur Einrichtung von Fischwegen verpflichtet. Da dies für ganz Baden-Württemberg gilt, muss ich davon ausgehen, dass auf der gesamten Länge des Neckars an jedem Wehr ein Fischweg vorhanden ist, von dem ich 30 Meter Abstand zu halten habe. Im Neckar bedeutet das "im Umkreis des Fischweges", was theoretisch einen Spielraum zulässt. Wenn die Fischtreppe wie hier am Heidelberger Karlstor auf der anderen Flußseite und der Neckar bis zur Fischtreppe geschätzte 40 Meter breit ist, darf ich auf einem an einer Seite halbkreisförmigen Abschnitt angeln, der an seiner schmalsten Stelle 10 Meter breit ist, theoretisch. Da ich die Entfernung aber nur schlecht korrekt abmessen kann, können es auch genauso gut nur 30 Meter sein. Deshalb angel ich nicht direkt unterhalb oder oberhalb vom Wehr und halte wahrscheinlich auch mehr Abstand zur Fischtreppe als nötig.
Aber nicht, weil ich ein Korinthenkacker bin oder besonders viel Angst davor habe etwas falsch zu machen, sondern weil ich peinliche Situationen hasse.
Folgendes Szenario: Ein sehr gut vorbereiteter Kontrolleur spricht mich direkt am Wehr im Befehlston (er ist ja gut vorbereitet und daher sehr selbstbewusst) an und verlangt von mir, dass ich den Platz räume und droht mir auch gleich eine Strafe an. Ich kontere ebenso selbstbewusst, dass er mir die Stelle im Gesetz mal zeigen soll, die das Angeln an einem Wehr verbietet. Und dann sagt er zu mir: "Und was ist mit der Fischtreppe?"
Und da er sich vorbereitet hat, weiß er natürlich viel besser als ich, wie breit der Neckar an der Stelle wirklich ist. Und dann stehe ich mit offener Hose da. Möchte ich nicht.
Und in den oberen Abschnitten wird der Neckar ja immer schmaler, also kann man fast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, das an so ziemlich jedem Wehr am Neckar ein Abstand von 30 Metern einzuhalten ist, nach oben und nach unten. Weil laut Landesgesetz eine Fischtreppe Pflicht ist. Die Ausnahmen von dieser Regel nach, ich glaub §40 Absatz2, also die ganz normalen Wehre, dürfte es eigentlich nur im oberen, nicht mehr beschiffbaren Neckar geben. Für die scheint es keinen Mindestabstand zu geben.

Verfasst: 23.07.2014, 11:34
von ACER
Ich habe da noch was interessantes beim Wasserwirtschaftsamt gefunden:

http://www.wsa-stuttgart.wsv.de/neckar_ ... index.html

Heißt das nun, dass die Abstände überall einzuhalten sind? Müsste es dann nicht auf dem Erlaubnissschein vermerkt sein?

Verfasst: 23.07.2014, 12:28
von Hans
Hi Steff
Es gilt das Fischereirecht und was auf der Erlaubniskarte steht.
Was hier im Internet steht hat keine Gesetzeskraft und kann keine Gesetze aushebeln.

Verfasst: 23.07.2014, 13:50
von ACER
Servus Hans,
mir stellt sich nur die Frage, ob das eine Vorgabe des Verpächters ist und somit Auswirkungen auch auf die Erlaubnisscheininhaber hat. Wenn dem so ist müsste das doch bestimmt auch in den einzelnen Pachtverträgen so stehen. Ist dies nicht der Fall hast du natürlich recht.
Vielleicht kann Herr Schock da ein bisschen Licht in´s Dunkel bringen?

Verfasst: 23.07.2014, 14:04
von Hans
Ich habe vorhin bei ihm nachgefragt und superschnell die Antwort erhalten.

Verfasst: 23.07.2014, 14:35
von ACER
Super, vielen Dank Hans!

Dann kann ja nix passieren.