Zum Thema Gestrüpp zurückschneiden: Da hattest du mit deiner Vermutung Recht, das darfst du eigentlich nicht! Steht bei manchen Erlaubniskarten extra drauf, gilt aber in der Regel immer, wenn man nicht gerade Pächter oder Eigner des Gewässers ist.
Andererseits: Wenn das Gebüsch nicht gerade unter Naturschutz steht, wer soll dann schon was sagen? Aber besser nicht erwischen lassen.
Die Geschichte mit der "Angelstelle einrichten" ist doch schon geregelt

Auszug aus der Landesfischereiverordnung (LFischVO)
§ 16
Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der
Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene Gefahr die
Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige
Wasserbauwerke zu betreten sowie zur Hege, zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte dort
zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von
Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen
öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von anderen
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten verlangen, daß sie gegen eine angemessene Entschädigung das
Betreten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Der Fischereiberechtigte sowie der Pächter sind befugt, Büsche, Sträucher oder Äste, welche die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei hindern, an einzelnen Stellen zurückzuschneiden, sofern der Eigentümer
oder sonstige Nutzungsberechtigte einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen
ist. Die Belange des Eigentümers, der Gewässerunterhaltung und des Naturschutzes sind zu beachten. Die
abgeschnittenen Pflanzenteile sind zu entfernen, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht
widerspricht; dabei am Grundstück entstandene Schäden sind dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
zu ersetzen.