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Verfasst: 02.04.2010, 11:51
von Andi
Find ich nicht das er ne Schonzeit bräuchte. Klar, wenn die Galsaalfischerei reduziert wird, wenn die Flüsse durchlässig gemacht werden und und und..
Ich wette keiner von uns hat je einen Aal gefangen der sich auf natürliche art und weise fortgepflanzt hat.
Wozu dann also ne Schoneit?

Verfasst: 02.04.2010, 12:33
von TJ
Also Naürlich vermehrt haben sie sich ganz sicher da der Aal ja leider noch nicht nachgezüchtet werden kann.
Das die Tiere wohl kaum alleine da hingekommen sind wo wir sie fangen denk ich allerdings auch.

Nochmal zur Schonzeit in dem Zeitraum sind Aalfänge eh äußerst selten.

Zu der generellen Aussage Neckar möcht ich aber noch was sagen.

§19/3
Schonzeit vom 1. November bis zum 1.März und Mindestmaß 50cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt.

Wenn also eine Neckarschleuse in irgendeinem Gutachten als nicht Passierbar beschrieben wurde bedeutete dies oberhalb bleibt alles beim alten.

Gruß Thomas

Verfasst: 13.04.2010, 17:15
von kolalait
§ 19 Landesfischereiverordnung
3. Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt.
Hier ist der komplete Abschnitt der LFVO.
Da der Neckar in Stuttgart keine für Fische passierbare Anbindung an den Rhein hat gilt das wohl nicht im Neckar, Hegebereich 9.
Gruß kolalait

Verfasst: 14.04.2010, 12:27
von ACER
@Michel

es gilt, wie überall sonst auch, der Grundsatz:
Nicht wissen schützt vor Strafe nicht :!:

Verfasst: 15.04.2010, 20:50
von Andi
du wirst auf jeden Fall Probleme bekommen, da jeder Angler dazu verpflichtet ist sich über Neuerungen in der Gesetzgebung zu informieren.
Hier gilt : Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ich wollte mich nicht der Gande eines Kontrolleurs oder eines Polizisten aussetzen wollen.
Ich denke ausserdem das die Schonzeit und das Mindestmaß durchaus hinnehmbar sind. Auch wenn sich mir im Moment der Sinn des ganzen entzieht....

Verfasst: 18.04.2010, 11:40
von Floh_Stgt
Nur einsnoch dazu: Die gefangenen Aale können keine Zuchtaale sein. Es ist unmöglich diese Fische zu züchten, da man ihre Laichwanderung nicht nachbilden kann. Wenn es sich um Setzaale handel sind es also trotzdem Wildfänge.

Verfasst: 18.04.2010, 14:36
von Andi
Es ist schon richtig das man Aale nicht züchten kann... aber was soll daran,wenn man Glasaale fängt, und sie aufzüchtet, noch Wildfang sein?

Verfasst: 18.04.2010, 16:46
von Floh_Stgt
du hast schon recht ob man es wildfang nennen sollte oder nicht ist fraglich. der umstand, dass man aale nicht züchte kann soll damit zum ausdruck gebracht werden (denke ichmal 8) )

ich frage mich halt wie lange können wir noch aale fangen? keiner schafft es die aale zu züchten, glasaale werden zu einer immer beliebteren delikatesse unserer nachbarn links vom rhein und in asien sowieso. dazu kommen noch die üblichen probleme unserer heimischen gewässer wie verbauung und belastung.

Verfasst: 18.04.2010, 20:38
von Andi
Ich kann es dir nicht sagen wie lange das noch funktioniert. Das Problem ist in der Tat das die Glasaale weggefischt werden. Daran liegt es das sich der bestand nicht erholen kann. Natürlich spielt auch die Verbauung der Flüsse eine Grosse Rolle, klar.
In Japan ist es anscheind gelungen Aale zu züchten. Das ist aber nur ein Gerücht. Ob was dran ist weiss ich auch nicht. Jedenfalls wäre das schon mal ein entscheidender Schritt. Dann würde sich auch eine Aalschonzeit lohnen... (natürlich mit gleichzeitiger Gangbarmachung der Flüsse)

Verfasst: 30.06.2010, 17:55
von Hans
Auszug aus der WAV-Seite http://www.wav-stuttgart.de/

Schonzeiten und Schonmaße für Aal im Neckar und seinen Zuflüsssen.
In der neuen Landesfischereiverordnung wird eine Schonzeit und ein Schonmaß für den Aal eingeführt. Die Formulierung ist nicht ganz einfach zu interpretieren. Deshalb haben wir bei der Fischereibehörde nachgefragt und bestätigt bekommen, im gesamten Neckar und seinen Zuflüssen gelten diese Regelungen.
Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm.