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Mindestabstand zu Schleusen
Verfasst: 06.05.2014, 17:20
von Sukram
Wie genau definiert sich der Mindestabstand zu einer Schleuse?
In der Angelkarte des Abschnitts 7 steht dazu folgendes:
"50m oberhalb bis 50m unterhalb der Schleusen" ist Angeln verboten.
Als Beispiel die Schleuse in Hessigheim:
An welchen Punkt
beginnt die 50m Zone?
1. Position A direkt an der Staumauer
2. Position B Ende der verlängerten Mauer im Wasser
3. Position C: Hier steht am Ufer ein Schild "Schleusenbereich"
Verfasst: 06.05.2014, 18:00
von Tino
Verfasst: 06.05.2014, 18:11
von twin
Genau das habe ich mich auch immer gefragt an der Schleuse in Hessigheim.Ich sehe da immer die Angler an der Treppe im Schleusenbereich und wundere mich immer das die da so ruhig sitzen.
Verfasst: 06.05.2014, 18:34
von Tino
Die begehen somit Fischwilderei,
da der Bereich nicht mehr zu der Erlaubniskarte zählt.
Vermutlich wissen die nicht mal, was sie da tun.
Sogar das Überwerfen in so einen Bereich ist strafbar.
Verfasst: 06.05.2014, 18:57
von Skipper
Scheint ja nicht so ungewöhnlich zu sein, hier in HD haben ein paar Angler neulich sogar mal das Geländer 3m(!) unterhalb des Wehres mit Schaumstoff abgepolstert, damit sie ihre Rute dagegen legen konnten. Die Schleuse ist auf der anderen Seite, da angelt aber niemand, weil die Schleuse vom Schleusenwärter eingesehen werden kann, das Wehr auf der anderen Seite aber nicht. Was diese Angler dazu bringt, ihre Köder ausgerechnet an der Stelle direkt unterm Wehr anzubieten ist mir nicht ganz klar. Die meisten Fische stehen eher ca. 40 Meter unterhalb beim Auslauf der Turbine. Auf die Art eine Strafe zu riskieren kommt mir reichlich dumm vor

Verfasst: 06.05.2014, 19:21
von Hans
Ich würde beim Kartenausgeber/Hegebeauftragten fragen, der ist für die Bestimmungen in der karte Ansprechpartner. Dann gibt es 100 % Klarheit.
Verfasst: 06.05.2014, 21:16
von Diggler
@Skipper:
Ihr könnt Euch gar nicht vorstellen, was der Schleusenwärter alles einsehen kann...zumindest im Bereich Esslingen bis Lauffen. Ich war mal ein der Steuerzentrale in Stuttgart und habe die übertragenen Bilder gesehen. Die Frage ist nur, ob es den Schleusenwärter juckt, ob da jemand angelt.
Verfasst: 06.05.2014, 21:41
von Hans
Das Angeln an Schleußen ist prinzipiell erlaubt.
Außnahmen sind:
Es steht ein Schild mit z.B.Betriebsgelände Betreten verboten
Der Hegebeauftragte schreibt das in die Angelkarte 50m,100m, Schleußenbereich
Ein Gesetz dafür gibt es also nicht!
Verfasst: 06.05.2014, 21:56
von # Alex #
Mir stellt sich die Frage ob der Abstand zur Schleuse auch automatisch für die andere Fluß-Seite (Wehr) mit gilt???
Diese ist ja i.d.R. auch mehr als 50m von der Schleuse entfernt...

Verfasst: 07.05.2014, 08:06
von Skipper
Nein, spielt keine Rolle, eine Schleuse ist eine Schleuse und ein Wehr ein Wehr, egal in welcher Nähe sie zu einander liegen. Die Schleuse ist Betriebsgelände, das Verbot gilt vom Hinweisschild 50 Meter flussauf-und abwärts. Dadurch beträgt die tatsächliche Entfernung zur Schleuse ca.150m. Das Verbot kann vom Schleusenbetreiber aufgehoben werden, indem er die Erlaubnis zum Angeln auf dem Betriebsgelände erteilt. Beim Wehr ist das anders, da beginnt das Verbot direkt beim Wehr 50m auf-bzw.abwärts (im 0er Bereich) und für dieses Verbot gibt es keine Aufhebung oder Milderung. Hier ist es gesetzlich verboten. Aber um ganz sicher zu gehen stehen genaue Angaben auf dem Wege-und Gewässerplan, den man zur Erlaubniskarte dazu kaufen kann. Die Markierungen auf dem Plan sind bindend.
Gruß Jörg
Verfasst: 07.05.2014, 08:13
von Hans
Jörg wo steht das mit dem Wehr, welches Gesetz ist das?
Verfasst: 07.05.2014, 11:13
von Fish-Assassin
Das mit dem Wehr stimmt, so hab ich es bei der Vorbereitung zur Fischerprüfung gelernt. Die Genehmigung zum betreten von Betriebsgeländen kann der Betreiber erteilen, zur Gültigkeit der selben muss es schriftlich sein. Wer so eine Genehmigung möchte(nicht nur Schleusen, auch andere Gewerbebetriebe am Wasser) sollte am besten schon ein Schreiben vorbereiten. Darauf am besten auch gleich Haftungsausschluss für den Betreiber bei Personenschäden und die Klausel für von einem selbst verursachten Schaden reinsetzen. Damit hat der Grundstückseigentümer erstens keine Arbeit, zweitens keine Bedenken, auf Grund von Unfallgefahr die Genehmigung zu verweigern.
Würde mich auch interessieren...
Verfasst: 07.05.2014, 11:21
von torchstan
Würde mich auch interessieren, ich habe zwar auch die Gewässerkarte für den 0er Bereich, aber 100% schlau wird man aus der auch nicht wirklich...
Vielleicht gibt´s ja verschiedene
Bei meiner sind lediglich Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete eingezeichnet. In den weiten des Internets kann man sich dann die Informationen herausarbeiten in wie weit das Angeln in den Naturschutzgebieten erlaubt ist.
Selbige Karte besitze ich auch für den Rhein bei uns, hier sind sämtliche Verbotszonen entsprechend markiert.
Gruß Thorsten
Verfasst: 08.05.2014, 08:46
von Skipper
@Hans: Im Fall der Wehre des 0er Abschnittes, bzw. zumindest bei den zwei Wehren hier in Heidelberg trifft §7 der Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg. Allerdings habe ich mich bei der Entfernungsangabe vertan, es sind keine 50 Meter, sondern nur 30.
Gruß Jörg
Verfasst: 08.05.2014, 09:02
von Hans
Du meinst den §7 mit den Fischwegen?
Das ist ja wieder etwas anderes. Fischtreppen und Fischwege.
Aber normale Wehre sind grundsätzlich frei, wie gesagt die Ausnahmen die ich schrieb.
§ 7 Fischerei in Fischwegen
In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;j ... VBW1998pP7