Gesetzeskunde :)
Verfasst: 23.07.2013, 21:06
Moin,
mir fällt in letzter zeit vermehrt auf das es doch ziemlich Wirr wird wenn es um Gesetze geht.
Als Angler richten wir uns nach einigen Gesetzen. Natürlich sollten wir diese auch kennen!
-Fischereigesetz.
-Tierschutzgesetz
-Landerfischereiverordnung
-Naturschutz Gesetz BaWü
-Bundesnaturschutz Gesetz
Mehrfach kam es in der vergangenheit zu fragen die 1:1 in den Gesetzestexten beantwortet werden.
2-3 Beispiele:
1. Darf man auf die Fische nach dem Hochwasser auf den Wiesen einfach einsammeln?
§ 15 FischereiGesetz BaWü
Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der
Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den
überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der
Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche
Anlagen und eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, bei
denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ausgeschlossen. Eingezäunte
Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das
Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte überfluteter
Grundstücke sind nicht berechtigt, auf diesen Grundstücken zu fischen.
Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die mit den Gewässern
nicht mehr in Verbindung stehen, zurückbleiben, kann sich der
Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von drei Tagen nach Rücktritt
des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu
Heist auf Deutsch NUR der Fischereiberechtigte darf Fische einsammeln und aneignen (dies gilt auch fürs zurücksetzen ins Flussbett)
2. Darf ich gefangene Fische zurücksetzen, obwohl sie ausserhalb der Schonzeit gefangen wurden und das Mindestmaß erreicht haben?
§ 1 Tierschutz Gesetz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen.
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
zu 1.
Eine Legaldefinition des Begriffs „vernünftiger Grund“ gibt es nicht. Der Gesetzgeber bedient sich hier zur Beschreibung seiner Ziele eines unbestimmten Rechtsbegriffs, da die vielfältigen Vorgänge der Lebenswirklichkeit nicht umfassend und abschließend dargestellt werden können. (Quelle)
zu 2.
Bei der Beurteilung, ob bei einem Tier erhebliche Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 b) TierSchG vorliegen, ist darauf abzustellen, ob äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten der Tiere festzustellen sind, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind. (Quelle)
3. Darf ich ein grundstück am Neckar betreten um dort zu angeln?
§ 16 Fischerei Gesetz
Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene
Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen
sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu
betreten sowie zur Hege, zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen
bestimmte Geräte dort zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind
Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von
Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der
Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt. § 15 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein
überflutetes Grundstück nicht über
einen öffentlichen Weg oder nur auf
einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von anderen
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten verlangen, daß sie
gegen eine angemessene Entschädigung das Betreten ihrer Grundstücke
auf eigene Gefahr dulden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
Der Angler darf also grundstücke die nich eingezäunt sind betreten, ist aber für Schäden verantwortlich zu machen.
Hoffe ich konnte etwas Klarheit schaffen. Oft ist es einfach in einem Gesetz zu schauen. Denn eigentlich sollte JEDER von uns diese Gesetze kennen und zumindest schonmal gelesen haben. Denn unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Viele Grüße
mir fällt in letzter zeit vermehrt auf das es doch ziemlich Wirr wird wenn es um Gesetze geht.
Als Angler richten wir uns nach einigen Gesetzen. Natürlich sollten wir diese auch kennen!
-Fischereigesetz.
-Tierschutzgesetz
-Landerfischereiverordnung
-Naturschutz Gesetz BaWü
-Bundesnaturschutz Gesetz
Mehrfach kam es in der vergangenheit zu fragen die 1:1 in den Gesetzestexten beantwortet werden.
2-3 Beispiele:
1. Darf man auf die Fische nach dem Hochwasser auf den Wiesen einfach einsammeln?
§ 15 FischereiGesetz BaWü
Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der
Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den
überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der
Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche
Anlagen und eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, bei
denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ausgeschlossen. Eingezäunte
Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das
Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte überfluteter
Grundstücke sind nicht berechtigt, auf diesen Grundstücken zu fischen.
Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die mit den Gewässern
nicht mehr in Verbindung stehen, zurückbleiben, kann sich der
Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von drei Tagen nach Rücktritt
des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu
Heist auf Deutsch NUR der Fischereiberechtigte darf Fische einsammeln und aneignen (dies gilt auch fürs zurücksetzen ins Flussbett)
2. Darf ich gefangene Fische zurücksetzen, obwohl sie ausserhalb der Schonzeit gefangen wurden und das Mindestmaß erreicht haben?
§ 1 Tierschutz Gesetz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen.
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
zu 1.
Eine Legaldefinition des Begriffs „vernünftiger Grund“ gibt es nicht. Der Gesetzgeber bedient sich hier zur Beschreibung seiner Ziele eines unbestimmten Rechtsbegriffs, da die vielfältigen Vorgänge der Lebenswirklichkeit nicht umfassend und abschließend dargestellt werden können. (Quelle)
zu 2.
Bei der Beurteilung, ob bei einem Tier erhebliche Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 b) TierSchG vorliegen, ist darauf abzustellen, ob äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten der Tiere festzustellen sind, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind. (Quelle)
3. Darf ich ein grundstück am Neckar betreten um dort zu angeln?
§ 16 Fischerei Gesetz
Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene
Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen
sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu
betreten sowie zur Hege, zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen
bestimmte Geräte dort zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind
Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von
Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der
Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt. § 15 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein
überflutetes Grundstück nicht über
einen öffentlichen Weg oder nur auf
einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von anderen
Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten verlangen, daß sie
gegen eine angemessene Entschädigung das Betreten ihrer Grundstücke
auf eigene Gefahr dulden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
Der Angler darf also grundstücke die nich eingezäunt sind betreten, ist aber für Schäden verantwortlich zu machen.
Hoffe ich konnte etwas Klarheit schaffen. Oft ist es einfach in einem Gesetz zu schauen. Denn eigentlich sollte JEDER von uns diese Gesetze kennen und zumindest schonmal gelesen haben. Denn unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Viele Grüße