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Was bedeutet dieses Schild?

Verfasst: 23.01.2013, 13:26
von haniball
Hallo Zusammen,

das folgende Schild befindet sich ca. 500m vor der Schleuse in Besigheim.
Von der Schleuse Blickrichtung Besigheim.

Jetzt meine Frage. Was bedeutet dieses Schild genau?
Ich dachte eigtl, dass man bis auf 50m an die Schleuse ran darf zum Angeln oder macht dieses Schild meine Illusion wieder kaputt?


Bild

Danke schonmal für eure Hilfe!

Verfasst: 23.01.2013, 13:39
von russischerkarpfen
ja das erste wort gibt dir glaubich schon die antwort aber hat eher nichts mit ner schleuse zu tun es ist ein betribsgelände!!!! :D du darst da halt nicht angeln weil es ein gelände ist wo dem betrib gehört! :( (glaub ich)


gruß andi :D

Verfasst: 23.01.2013, 14:00
von haniball
russischerkarpfen hat geschrieben:ja das erste wort gibt dir glaubich schon die antwort aber hat eher nichts mit ner schleuse zu tun es ist ein betribsgelände!!!! :D du darst da halt nicht angeln weil es ein gelände ist wo dem betrib gehört! :( (glaub ich)


gruß andi :D


mMn wird aber dadurch kein Gelände begrenzt. Wer sagt mir denn, wie weit nach links das Gelände geht und wie weit rechts davon?

In div. Foren sprechen manche von absoluten Angelverbot und andere von "man darf" angeln.

Deshalb mal hier die Frage ob sich jmd auskennt.

Verfasst: 23.01.2013, 14:14
von russischerkarpfen
also ich würde ungefähr so mind. 10m vom schild abstand haltren und da kannst dann bestimmt angelnich würde sagen nach rechts also nicht in richtung schleuße!


gruß andi

Verfasst: 23.01.2013, 14:28
von haniball
Vielleicht findet sich ja noch der ein oder andere der Ahnung hat und mir helfen kann.

Verfasst: 23.01.2013, 16:25
von schuessel
Kann Dir da leider auch nicht helfen.
Aber vielleicht kommt ja jemand ein Geistesblitz, wenn Du die Stelle mit Koordinaten präzisierst, damit man weiß um welche Stelle/Fläche es sich genau handelt.
Außerdem wäre das vielleicht auch eine Hilfe für andere Unwissende, die sich per g-maps nen überblick verschaffen, bevor sie ans wasser gehen.

Verfasst: 23.01.2013, 16:52
von Gruendling 67
Schicke es mal denen , die auf dem Schild stehen und kläre uns dann auf... :wink:

Verfasst: 23.01.2013, 17:10
von haniball
Gruendling 67 hat geschrieben:Schicke es mal denen , die auf dem Schild stehen und kläre uns dann auf... :wink:


Mache ich heute Abend.
Bin im Büro nicht dazu gekommen!

Dachte hier hats paar Genies ;)

Verfasst: 23.01.2013, 18:36
von haniball
Mail ist raus!

Verfasst: 23.01.2013, 19:07
von Gselzbaer67
also mal was zum Thema Schleusen.....
Die Schleuse ist nicht nur da, wo das Wehr ist, sondern wenn man es streng nimmt der gesamte betonierte Schleussenbereich....
Unterhalb von hier sind 50m Angelverbot.....
Wenn man streng nimmt....
andere Aktzepieren auch die 50 m Flussauf und flussab vom Wehr.
Ich wurde am 7er auch knapp hinter diesem Schild kontrolliert, war o.k....
Wobei ich auch belehrt worden bis.... War eben ne nette Wapo :wink:

Verfasst: 25.01.2013, 10:13
von Skipper
Für Betriebsgelände haben Angler kein Uferbetretungsrecht. Angeln darf man auf Betriebsgeländen nur, wenn der Betrieb das auf Anfrage erlaubt. Wenn nicht, kann man nichts machen.
Gruß Jörg

Verfasst: 28.01.2013, 14:27
von haniball
Sehr geehrter Herr .......,

danke für Ihre E-mail. Ich teile Ihnen dazu folgendes mit:

Das Schleusenbetriebsgelände darf auch von Anglern nicht betreten werden. Da das Schleusenbetriebsgelände durch die genannte Beschilderung gekennzeichnet ist und in der Regel mehr als 100 m (Sie sprechen in Besigheim von 300 – 500 m) vor der eigentlichen Schleuse (Schleusenkammer) beginnt, ist die Angabe von 50 m auf dem Fischereierlaubnisschein ohne Bedeutung. In den Bereichen, wo eine entsprechende Beschilderung nicht vorhanden ist, z. B. an abgesetzten Wehren wie in Beihingen, ist der 50 m Abstand einzuhalten.


Mit freundlichen
Grüßen

........

Re: Schild

Verfasst: 29.01.2013, 07:10
von kirk
WAV hat geschrieben: ... Anfragen zu den Gewässern müssen für Angelkarteninhaber grundsätzlich an die Ausgabestelle gerichtet werden. Direkte Anfragen von Angelkarteninhaber an die Verpächter werden im WAV mit Vereinsausschluß geahndet.
Wir werden in Zukunft auch gegen Nichtmitglieder im WAV bei Anfragen an den Verpächter mit langjährigem Angelverbot vorgehen. ...


Morgen Herr Schock, dürfte ich höflich nach der Rechtsgrundlage/Urteil fragen. Danke

Re: Schild

Verfasst: 29.01.2013, 08:18
von TJ
WAV hat geschrieben:
Anmerkung:
In diesem Forum werden sehr viele Fragen zu Angelegenheiten gestellt die ein Fischereischeininhaber einfach wissen muss.
Im Zweifel hat er ja den Sachkundenachweis und ist damit besonders Sachkundig.
Anfragen zu den Gewässern müssen für Angelkarteninhaber grundsätzlich an die Ausgabestelle gerichtet werden. Direkte Anfragen von Angelkarteninhaber an die Verpächter werden im WAV mit Vereinsausschluß geahndet.
Wir werden in Zukunft auch gegen Nichtmitglieder im WAV bei Anfragen an den Verpächter mit langjährigem Angelverbot vorgehen.

Mit Fischergruß Petri Heil
Hans-Hermann Schock


Die fragen in diesem Forum haben sehr wohl ihre Berechtigung weil hier sieht man mal deutlich wo klärungsbedarf ist. Wenn jemand nicht fragt heißt das noch lange nicht dass er alles verstanden hat. Zum sachkundenachweis gerade von Neueinsteigern oder Wiedereinsteigern kommen fragen zum gewässerabschnitt. Ihnen fehl die Ortskenntnis und so detaillierte Angaben wie beim wav sind leider eher die Ausnahme als die Regel. Oftmals sind nur schlechte Karten vorhanden (Abschnitt 5) oder auch garkeine (Abschnitt 6) die Angler müssen sich also ihre Informationen selbst haerauslesen was ohne Ortskenntnis sehr schwer ist vorallem da außer Anfang und Ende der Strecken keine Angaben wie z.b. Schleuße xyz hat km ... Ect vorhanden sind. Im Fischerei vorbereitungslehrgang wird sehr wohl über die Pflichten eines Karteninhabers gesprochen aber sicherlich nicht jedes einzelne Gewässer in BW durchgekaut. Zu den Ausgabestellen ist leider hier bei uns unten zu sagen da werden Neulinge ohne gewässerkenntniss in angelläden mit Karten versorgt und ohne Einweisung ect auf eigene Faust losgeschickt.

Wenn beim wav das alles klappt Super freut mich und vorallem zeugt dies von kompetenten Leuten die sich Gedanken machen vielerorts ist das leider nicht der fall.

Zu der ausschlusssache wil ich auch noch etwas sagen solche Maßnahmen finde ich föllig überreagiert. Klar kann es dazu führen das es eventuell ein schlechtes Bild auf den Pächter wirft da mangelnde Information der Karteninhaber unterstellt werden kann. Dennoch finde ich es besser wenn sich jemand Gedanken macht und sich zu helfen versucht als dass es einfach gemacht wird in egal welcher Angelegenheit.

Gruß Thomas

Re: Schild

Verfasst: 29.01.2013, 09:27
von haniball
WAV hat geschrieben:Wir werden in Zukunft auch gegen Nichtmitglieder im WAV bei Anfragen an den Verpächter mit langjährigem Angelverbot vorgehen.

Mit Fischergruß Petri Heil
Hans-Hermann Schock


Guten Morgen Herr Schock,

was eine simple Frage alles auslösen kann.

1. ist das Wasser- und Schifffahrtsamt der Verpächter?
2. ist das Ausprechen von Verboten bei Nichtmitgliedern satzungskonform?
3. "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe", deshalb Frage ich lieber einmal mehr nach.
4. Beispiel: Sie kennen sich nicht zu 100% in der Straßenverkehrsordnung aus und fragen bei der entsprechenden Stelle nach. Soll man Ihnen jetzt auch den Führerschein entziehen, weil man davon aus geht, dass Sie das bei der Führerscheinprüfung gelernt haben?