Angeln vom Boot
Verfasst: 12.12.2011, 18:46
Hallo Freunde
So richtig konnte mir niemand sagen ob man nun am 9er vom festgemachten Boot angeln darf oder nicht.
Deshalb wie versprochen die Emailanfrage an die Wasserschutzpolizei
#################################################
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir Angler aus dem Forum http://www.angeln-am-neckar.de/ möchten eine Frage zum angeln vom Boot am Neckar Abschnitt 9 an sie richten.
Das Angeln vom Boot ist gestattet,wenn das Boot maximal 3 Meter vom Ufer befestigt ist.
Nun gibt es aber auch Vorschriften, die besagen dass man das Boot in kanalisierten Bereichen nicht festmachen darf.
Wir würden uns sehr freuen wenn sie uns darüber aufklären könnten, wie dies am Neckar 9 von Untertürkheim bis Poppenweiler geregelt ist.
Darf man in diesem Abschnitt 9 vom festgemachten Boot (maximal 3Meter vom
Ufer) angeln..... ...... .
***************
Sehr geehrter Herr Tischer
Die Regelungen für den Hegebereich 9 sind auf der Rückseite des Fischereierlaubnisscheines nachzulesen und ergeben sich aus dem Erlaubnisvertrag zwischen dem WSA und den jeweiligen Pächtern (WAV für den Abschnitt 9).
Bei den Bestimmungen zur Ausübung der Sportfischerei steht. "Das Fischen vom Kahn aus ist in kanalisierten Strecken verboten; in anderen nur zulässig, wenn der Kahn unmittelbar am Ufer befestigt ist, max. Abstand 3 Meter. Er darf nicht in der Schifffahrtsrinne liegen. Auf Verlangen des Aufsichtspersonals muss der Inhaber des Fischereierlaubnisscheines sofort ans Ufer fahren.
Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen nach § 2.02 BinStrO sind zu beachten."
Sinn der Vorschrift ist, der Sicherheit sowohl der Schifffahrt als auch der Fischer zu dienen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben...... ..... ....
***********
.........Diese Bestimmung kennen wir so wie sie schreiben.
Vielleicht sollte meine Frage genauer lauten:
Was aber ist nun genau "Kanalisiert".
Am Abschnitt 8 z.B so sagen einige darf man das Boot festmachen.
Am Abschnitt 9 nicht, da dieser Abschnitt kanalisiert wäre.
In engen Flußabschnitten wie z.b kurz vor Poppenweiler am 9er, ist es klar da man da sofort in der Fahrrinne ist.
Aber z.B in Höhe des Max-Eythsees, Keefertal, nach Aldingen Richtung Remseck oder ähnlichen Abschnitten, gilt das als Kanalisiert?... .... ...
**************
... .... ... Kanalisiert in d. Sinn bedeutet, dass die betreffende, meist schmale, Schifffahrtsstrecke zu beiden Uferseiten durch Spundwände begrenzt ist
und das Fahrwasser von Spundwand zu Spundwand reicht, d. h. über die gesamte Flussbreite (Fahrrinne = Fahrwasser).
Daraus ergibt sich logisch, dass dort kein Fahrzeug festmachen darf.
Generell gilt, dass sie nicht im Fahrwasser liegen dürfen (d. h. immer außerhalb der Betonnung). Die durchgehende Schifffahrt
darf in keinem Fall behindert werden.
Im übrigen sind die folgenden, auszugsweise dargestellten, Bestimmungen aus der BinSchStrO zu beachten.
§ 7.01
Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern. An Böschungen ist vorsichtig heranzufahren.
2.
Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.
3.
Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
4.
Soweit auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen das Stilliegen erlaubt ist, müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper festgemacht werden.
§ 7.02
Liegeverbot
1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
a)
auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
b)
auf den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecken;
c)
auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e)
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
f)
an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrlinie von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
§ 7.04
Festmachen
1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a)
auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)
auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
Mit freundlichen Grüßen ... .... ...
So richtig konnte mir niemand sagen ob man nun am 9er vom festgemachten Boot angeln darf oder nicht.
Deshalb wie versprochen die Emailanfrage an die Wasserschutzpolizei
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Sehr geehrte Damen und Herren
Wir Angler aus dem Forum http://www.angeln-am-neckar.de/ möchten eine Frage zum angeln vom Boot am Neckar Abschnitt 9 an sie richten.
Das Angeln vom Boot ist gestattet,wenn das Boot maximal 3 Meter vom Ufer befestigt ist.
Nun gibt es aber auch Vorschriften, die besagen dass man das Boot in kanalisierten Bereichen nicht festmachen darf.
Wir würden uns sehr freuen wenn sie uns darüber aufklären könnten, wie dies am Neckar 9 von Untertürkheim bis Poppenweiler geregelt ist.
Darf man in diesem Abschnitt 9 vom festgemachten Boot (maximal 3Meter vom
Ufer) angeln..... ...... .
***************
Sehr geehrter Herr Tischer
Die Regelungen für den Hegebereich 9 sind auf der Rückseite des Fischereierlaubnisscheines nachzulesen und ergeben sich aus dem Erlaubnisvertrag zwischen dem WSA und den jeweiligen Pächtern (WAV für den Abschnitt 9).
Bei den Bestimmungen zur Ausübung der Sportfischerei steht. "Das Fischen vom Kahn aus ist in kanalisierten Strecken verboten; in anderen nur zulässig, wenn der Kahn unmittelbar am Ufer befestigt ist, max. Abstand 3 Meter. Er darf nicht in der Schifffahrtsrinne liegen. Auf Verlangen des Aufsichtspersonals muss der Inhaber des Fischereierlaubnisscheines sofort ans Ufer fahren.
Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen nach § 2.02 BinStrO sind zu beachten."
Sinn der Vorschrift ist, der Sicherheit sowohl der Schifffahrt als auch der Fischer zu dienen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben...... ..... ....
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.........Diese Bestimmung kennen wir so wie sie schreiben.
Vielleicht sollte meine Frage genauer lauten:
Was aber ist nun genau "Kanalisiert".
Am Abschnitt 8 z.B so sagen einige darf man das Boot festmachen.
Am Abschnitt 9 nicht, da dieser Abschnitt kanalisiert wäre.
In engen Flußabschnitten wie z.b kurz vor Poppenweiler am 9er, ist es klar da man da sofort in der Fahrrinne ist.
Aber z.B in Höhe des Max-Eythsees, Keefertal, nach Aldingen Richtung Remseck oder ähnlichen Abschnitten, gilt das als Kanalisiert?... .... ...
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... .... ... Kanalisiert in d. Sinn bedeutet, dass die betreffende, meist schmale, Schifffahrtsstrecke zu beiden Uferseiten durch Spundwände begrenzt ist
und das Fahrwasser von Spundwand zu Spundwand reicht, d. h. über die gesamte Flussbreite (Fahrrinne = Fahrwasser).
Daraus ergibt sich logisch, dass dort kein Fahrzeug festmachen darf.
Generell gilt, dass sie nicht im Fahrwasser liegen dürfen (d. h. immer außerhalb der Betonnung). Die durchgehende Schifffahrt
darf in keinem Fall behindert werden.
Im übrigen sind die folgenden, auszugsweise dargestellten, Bestimmungen aus der BinSchStrO zu beachten.
§ 7.01
Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern. An Böschungen ist vorsichtig heranzufahren.
2.
Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.
3.
Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
4.
Soweit auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen das Stilliegen erlaubt ist, müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper festgemacht werden.
§ 7.02
Liegeverbot
1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
a)
auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
b)
auf den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecken;
c)
auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e)
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
f)
an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrlinie von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
§ 7.04
Festmachen
1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a)
auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)
auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
Mit freundlichen Grüßen ... .... ...