Angeln vom Boot

Hier findet ihr Fragen und Antworten zu Gesetzen, die das Angeln und den Fischfang regeln

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Hans
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Angeln vom Boot

Beitragvon Hans » 12.12.2011, 18:46

Hallo Freunde
So richtig konnte mir niemand sagen ob man nun am 9er vom festgemachten Boot angeln darf oder nicht.
Deshalb wie versprochen die Emailanfrage an die Wasserschutzpolizei
#################################################
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir Angler aus dem Forum http://www.angeln-am-neckar.de/ möchten eine Frage zum angeln vom Boot am Neckar Abschnitt 9 an sie richten.

Das Angeln vom Boot ist gestattet,wenn das Boot maximal 3 Meter vom Ufer befestigt ist.
Nun gibt es aber auch Vorschriften, die besagen dass man das Boot in kanalisierten Bereichen nicht festmachen darf.

Wir würden uns sehr freuen wenn sie uns darüber aufklären könnten, wie dies am Neckar 9 von Untertürkheim bis Poppenweiler geregelt ist.

Darf man in diesem Abschnitt 9 vom festgemachten Boot (maximal 3Meter vom
Ufer) angeln..... ...... .

***************
Sehr geehrter Herr Tischer

Die Regelungen für den Hegebereich 9 sind auf der Rückseite des Fischereierlaubnisscheines nachzulesen und ergeben sich aus dem Erlaubnisvertrag zwischen dem WSA und den jeweiligen Pächtern (WAV für den Abschnitt 9).
Bei den Bestimmungen zur Ausübung der Sportfischerei steht. "Das Fischen vom Kahn aus ist in kanalisierten Strecken verboten; in anderen nur zulässig, wenn der Kahn unmittelbar am Ufer befestigt ist, max. Abstand 3 Meter. Er darf nicht in der Schifffahrtsrinne liegen. Auf Verlangen des Aufsichtspersonals muss der Inhaber des Fischereierlaubnisscheines sofort ans Ufer fahren.
Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen nach § 2.02 BinStrO sind zu beachten."

Sinn der Vorschrift ist, der Sicherheit sowohl der Schifffahrt als auch der Fischer zu dienen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben...... ..... ....

***********
.........Diese Bestimmung kennen wir so wie sie schreiben.

Vielleicht sollte meine Frage genauer lauten:
Was aber ist nun genau "Kanalisiert".

Am Abschnitt 8 z.B so sagen einige darf man das Boot festmachen.
Am Abschnitt 9 nicht, da dieser Abschnitt kanalisiert wäre.

In engen Flußabschnitten wie z.b kurz vor Poppenweiler am 9er, ist es klar da man da sofort in der Fahrrinne ist.
Aber z.B in Höhe des Max-Eythsees, Keefertal, nach Aldingen Richtung Remseck oder ähnlichen Abschnitten, gilt das als Kanalisiert?... .... ...
**************
... .... ... Kanalisiert in d. Sinn bedeutet, dass die betreffende, meist schmale, Schifffahrtsstrecke zu beiden Uferseiten durch Spundwände begrenzt ist
und das Fahrwasser von Spundwand zu Spundwand reicht, d. h. über die gesamte Flussbreite (Fahrrinne = Fahrwasser).
Daraus ergibt sich logisch, dass dort kein Fahrzeug festmachen darf.
Generell gilt, dass sie nicht im Fahrwasser liegen dürfen (d. h. immer außerhalb der Betonnung). Die durchgehende Schifffahrt
darf in keinem Fall behindert werden.

Im übrigen sind die folgenden, auszugsweise dargestellten, Bestimmungen aus der BinSchStrO zu beachten.

§ 7.01
Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern. An Böschungen ist vorsichtig heranzufahren.

2.
Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.

3.
Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

4.
Soweit auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen das Stilliegen erlaubt ist, müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper festgemacht werden.


§ 7.02
Liegeverbot

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
a)
auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
b)
auf den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecken;
c)
auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e)
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
f)
an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrlinie von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;


§ 7.04
Festmachen

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a)
auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)
auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.










Mit freundlichen Grüßen ... .... ...
Gruß Hans
Neckar Abschnitt 9

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ACER
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Beitragvon ACER » 13.12.2011, 06:46

Hans hat geschrieben:Vorrangig ist also immer Sicherheit und keine Behinderung der Schiffahrt.


Was ja auch durchaus Sinn macht.

Hans, vielen Dank für´s nachfragen!
Gruß Steff

Ich angle an der Rems, am Neckar nur noch selten...

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Spectre92
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Beitragvon Spectre92 » 13.12.2011, 13:45

http://www.wsa-s.wsv.de/neckar_region/historisches/images/querschnitt.gif

also ist es wie bei dem bild auf dem ersten kanal erlaubt, und beim 2. kanal von dem bild nciht, weil man dort direkt in der fahrrinne ist, stimmt das?
Erstes Jahr am 9er, mal schauen wie es wird
-
Wer rausfährt blink(er)t!

gelöschter Benutzer
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Beitragvon gelöschter Benutzer » 13.12.2011, 14:00

§ 7.02
Liegeverbot
1.Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
a)auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen


Im Kanal demzufolge nirgends.

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HaraldG
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Beitragvon HaraldG » 13.12.2011, 16:34

Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung

§ 1.01 Begriffsbestimmungen


32. "Fahrwasser":
der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach
vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;

33. "Fahrrinne":
der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr
bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
wir sind am 5er anzutreffen.

Lieber mit dem Fahrrad an den Neckar als mit nem Mercedes zur Maloche.

Goofy
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Beitragvon Goofy » 01.02.2012, 13:12

Hallo Leute,
sehe ich das richtig, daß es quasi davon abhängt was dann auf dem Beiblatt bzw. im Fangbuch steht ob ich vom Boot aus angeln darf oder nicht?
Auf dem Beiblatt vom Abschnitt 6 steht: "Das Angeln vom Boot aus ist zu keiner Zeit erlaubt".
Auf dem Fangbuch Abschnitt 5 habe ich keinerlei Aussage gefunden.
Heißt das nun, also im 6er gar nicht und im 5er so wie auf dem Erlaubnisschein angegeben (3 m vom Ufer usw)?
Schon oder?

Gruß,
Chris
Ich bin am 6er unterwegs..........

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TJ
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Beitragvon TJ » 01.02.2012, 15:20

Am 5er ist glaub auch angegeben Max 3m vom Ufer weg musst du mal schauen. Die anderen Begrenzungen wie Abstand von schleußen fischtreppen und Kraftwerken sind trotzdem einzuhalten. Generell gilt immer das was die entsprechende hege vorgibt Gruß Thomas
Abschnitt 5/6

Limit your catch, don’t catch your limit

kolalait
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Beitragvon kolalait » 01.02.2012, 17:17

In Deutschland gilt der Rechtsgrundsatz, was nicht verboten ist ist erlaubt.
Das schützt aber nicht davor, dass man sich selbst darum kümmern muss ob etwas verboten ist.

Jetzt wird es mit der Angelkarte spannend. In der Angelkarte muss laut Fischereigesetz draufstehen was erlaubt ist.

§ 37 Erlaubnisschein
(1) Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat
der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens
folgende Angaben enthalten muß:
1. Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des
Pächters.
2. Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins.
3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer.
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich
der Erlaubnisvertrag bezieht.
5.Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge
6.Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.

Wenn also keine Erlaubnis zum Bootsangeln draufsteht ist es in diesem Fall auch nicht erlaubt.


Gruß Kolalait
Der Rechtscheibung steht das Wasser manchmal bis zum Hals

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Beitragvon Goofy » 01.02.2012, 18:49

Alles klar.
Danke schon mal für die Infos.
Also auf dem 5er steht kein Verbot aber die Erlaubnis "....mit dem Kahn....3m vom Ufer weg.." usw. :arrow: somit interpretiere ich ist es innerhalb der anderen Einschränkungen erlaubt.
Auf dem 6er Beiblatt steht ausdrücklich ein Verbot :arrow: somit also nicht erlaubt.

Danke & Gruß,
Chris
Ich bin am 6er unterwegs..........

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Bulli
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Re: Angeln vom Boot

Beitragvon Bulli » 13.09.2012, 13:15

Hans hat geschrieben:
Das Angeln vom Boot ist gestattet,wenn das Boot maximal 3 Meter vom Ufer befestigt ist.


jetzt bin ich doch verwirrt, denn weiter heißt es...

Hans hat geschrieben: § 7.04 Festmachen
1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen...

3.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.


Wie soll/kann man sein Boot nun befestigen? Kann man nicht einfach 3m vom Ufer den Anker ins Wasser lassen?

Und wie erkennt man eine Schifffahrtsrinne? An diesen Bojen im Wasser?

Gruß

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Tino
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Beitragvon Tino » 13.09.2012, 16:52

Hallo Bulli, bitte immer komplett zitieren:

§ 7.02
Liegeverbot

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
a)
auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
b)
auf den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecken;
c)
auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e)
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
f)
an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrlinie von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;


§ 7.04
Festmachen

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a)
auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;

b)
auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
Petri Heil Tino
"Je kleiner die Schuppen, desto besser der Fisch"
Xer, Nürtingen und Mosel-Grenzgewässer Luxembourg

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Bulli
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Beitragvon Bulli » 13.09.2012, 21:46

das ist ja schön und gut, beantwortet aber meine Frage leider nicht.

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kirk
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Beitragvon kirk » 14.09.2012, 09:22

Bulli, Fahrwasser ist prinzipiell der gesamte Fluss. In Kanälen ohne Bojen ist also der Fluss, das Fahrwasser und die Fahrrinne denau das selbe. Schiffe dürfen den gesamten Fluss in seiner Breite befahren – Dort nicht ankern. Das sind "Kanalisierte Strecken". Wie eine Autobahn ohne Standstreifen, dort parkst du ja auch nicht.

In Bereichen in welchen Bojen platziert sind, definieren diese die Fahrrinne. Also den Bereich in denen Schiffe fahren müssen. Bei uns in der Regel grün. Aber auch auffällige Tonnen in rotweiss o.ä. markieren Fahrwasser und Gefahrenbereiche. In diesem Moment ist ein Teil des Flusses also Fahrrinne/schiffbar und der Rest nicht. Eine Autobahn mit Standstreifen. Hier darfst du diech festmachen. Ausnahme ist ein Schild mit durchgestrichenem Anker – Halte-Verbot.

All diese unklaren Dinge, die Regeln und Verkehrszeichen lernt man im Sportboot-Kurs. Diesen würde ich jedem empfehlen bevor man im Boot aufs Wasser geht. Das Ganze ist nicht ungefährlich, die Kutter sind nicht mit einem LKW zu vergleichen.
Schönen Tag und lasst was hängen, ich machte es bis 2014 am IXer.

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Stef1308
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Beitragvon Stef1308 » 14.09.2012, 09:57

Daumen hoch kirk, trefflich definiert!
Abschnitt 10

Fischi Fischi beisse, mein Köder ist nicht aus Sch...e!

http://www.youtube.com/watch?v=6USP5Ywh9ts

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Bulli
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Beitragvon Bulli » 18.09.2012, 21:38

danke für die super Info. ich habe hier noch weitere Informationen rund um dieses Thema gefunden... http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/index.html
Ich denke auch, dass der Neckar nicht ganz ungefährlich ist. Allerdings sehe ich öfters auch Kanufahrer :shock:


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