Seite 1 von 2

Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 15.03.2017, 16:43
von Zandinator
Hi an Alle,

ich habe mir dieses Jahr das erste Mal die Neckarkarte gekauft und blicke bezüglich der Verbotsstrecken nicht durch. Ich habe zwar schon mehrere Themen und Beiträge duchforstet, komme allerdings zu keinem Schluss.

Deshalb frag ich jetzt konkret.

Darf ich von der Maulbeerinsel aus flussabwärts den Kanal befischen oder nur den Altarm?

Wäre cool, wenn mich jemand aufklären könnte. ;)

Gruß

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 15.03.2017, 17:55
von bauerche
Schreib mir mal ne PN

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 15.03.2017, 23:13
von Gelöschter Benutzer2
Nee, darf man nicht, nur ab der "Kette" bis zur Spitze und dann nur auf der Altarmseite komplett.

Auf der Marubaseite eigentlich ab dem Bootssteg bis zur Schleuse ebenfalls nicht (hält sich zwar kein Schwein dran aber ist ebenfalls nicht erlaubt eigentlich)!

An der Schleuse ist ein Schild, dort findest du ebenfalls die Verbotsstrecke (bevor man die blaue Fussgängerbrücke überquert links Seitig).

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 20.03.2017, 13:27
von Dander-man
Genau so wie Larry es sagt ist es meiner Auffassung nach auch :JGS:

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 20.03.2017, 19:13
von pmrdj
Hallo
also ich kenne es so

http://www.sav-schriesheim.de/735_Natur ... biet_6.jpg

ist jetz dort angeln erlaubt oder nicht? Alt neckar Seite auf jeden fall.

mfg Peter R.

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 20.03.2017, 22:15
von Gelöschter Benutzer2
Nein die Karte stimmt so nicht, da es dort Betriebsgelände ist haben die an der Schleuse Sonderregelungen.
Diese kann man, wie schon geschrieben, am Schild ablesen welches an der Treppe zu finden ist wo es zum alten Neckar runter geht.

Wenn dort mal einer wieder angeln geht, könnte derjenige ja einfach mal das Schild ab fotogafieren, dann wäre die Fragerei erledigt :)

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 21.03.2017, 09:25
von Dander-man
Da bin ich mir garnicht so sicher Larry.
§16 I S.1 FischG gibt einem ein Uferbetretungsrecht, soweit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Ob ein solches Schild eine öffentlich-rechtliche Vorschrift darstellt und wenn ja ob diese bestimmt genug ist weiß ich nicht.
Habe der Wasserstraßenverwaltung eine Mail zur Klärung geschrieben und lasse es euch wissen sobald ich mehr weiß.
Beste Grüße

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 21.03.2017, 10:56
von HHSCHOCK
Hallo,
das ist das Gebiet der RNPG. Einfach dort eine Karte anfordern aus der hervorgeht, an welchen Strecken Angelverbote oder Beschränkungen bestehen.
Fischereigesetz § 37 (1)
4.Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
Dies ist verpflichtend für den Kartenausgeber.

Wenn in der Karte nichts steht, gibt es für den Angler auch kein Verbot. Wenn die Karte unklare Angaben oder falsche Angaben enthält ist der Karteninhaber zuerst einmal aus dem Schneider, wenn kontrolliert wird.

https://www.google.com/maps/d/viewer?mi ... 78802&z=14

Karte RNP vor ca. 3 Jahren erstellt.

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 21.03.2017, 11:31
von Dander-man
Tut mir Leid aber das ist nicht richtig.

Der Erlaubnisschein als zivilrechtlicher Vertrag beinhaltet nach §37 I Nr.4 FischG zwar die Strecke auf die sich die Erlaubnis bezieht es muss aber keine Karte ausgestellt werden. Es reicht, wenn im Erlaubnisschein steht "Flusskilometer 0 bis xx".
Selbst wenn eine Karte ausgestellt wird entbindet diese den Angler nicht davon sich an Recht und Gesetz zu halten.
Die Karte in Mannheim wird im Übrigen vom Staat ausgestellt (Ich glaube Landschaftsministerium?). Sie bezieht sich aber nur auf Lamdschafts- und Naturschutzgebiete und NICHT auf sonstige Verbotsstrecken.

Das bedeutet im Klartext: nur weil etwas auf der Karte nicht als Verbotsgebiet ausgewiesen ist heißt das noch lange nicht, dass es keine Verbotsstrecke ist.

Grün schraffiert = Landschaftsschutzgebiet, es darf geangelt werden
Rot schraffiert = Naturschutzgebiet, es darf nicht geangelt werden
Rot schraffiert und blaue Punkte = Naturschutzgebiet, es darf aber geangelt werden

KEINE SCHRAFFUREN = Es müssen die allgemeinen Verbote und Gebote beachtet werden.

Ein solch allgemeines Verbot könnte sich eben aus dem Schild ergeben, welches wie ein Straßenschild zu verstehen ist.
Ich weiß aber eben noch nicht, ob das Uferbetretungsrecht das Schild "sticht".

Beste Grüße

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 21.03.2017, 20:53
von Fish-Assassin
Das Uferbetretungsrecht bezieht sich auf Privatgelände. Auf umfriedeten Betriebsgeländen findet dieses keine Anwendung. Ob lediglich ein Schild das Betreten verbieten kann, bezweifle ich allerdings. Umfriedet bedeutet umzäunt, ummauert oder ähnliches. Ein Schild in der Pampa ist keine Umfriedung.

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 21.03.2017, 21:47
von Dander-man
§ 16 FischG – Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten sowie zur Hege, zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte dort zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.


Das Uferbetretungsrecht bezieht sich auch auf öffentliche Anlagen sonst könnten ja keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. "Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen"... solche Bauwerke sind so gut wie nie Privatgelände.

Ein Schild mag keine Umfriedung sein aber es kann sehr wohl eine öffentlich-rechtliche Vorschrift sein. Ein staatliches Schild ist eben eine Allgemeinverfügung nach §35 S.2 LVwVfG.
Zum Rest kann ich nur auf meine vorherigen Beiträge verweisen.

Beste Grüße

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 21.03.2017, 23:14
von HHSCHOCK
Ja, es wird gleich wieder gespammt wegen dem Besserwisser.
Wir lassen inzwischen Unklarheiten einfach von einer Anwaltskanzlei prüfen.
Die sagen klar, § 37 verlangt die Angabe der Gewässerstrecken in denen der Erlaubnisschein gilt. Da reichen vage Angaben wie km von bis nicht aus, wenn dazwischen Stellen ausgenommen sind.
Das muss dann in der Angelkarte stehen.
Der Käufer der Karte darf sich darauf verlassen, dass der Aussteller die Angaben ordnungsgemäß macht.
Man kann aber auf den Erlaubnisschein schreiben, gilt für die Gewässer die in der Gewässerkarte XY vom (Datum) beschrieben sind. Der Erlaubnisschein ist nur gültig wenn die Gewässerkarte mitgeführt wird.
Z.B.: Wenn es wie bei der RNPG so viele Strecken sind.

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 22.03.2017, 10:00
von Gramma
Grün schraffiert = Landschaftsschutzgebiet, es darf geangelt werden
Rot schraffiert = Naturschutzgebiet, es darf nicht geangelt werden
Rot schraffiert und blaue Punkte = Naturschutzgebiet, es darf aber geangelt werden

KEINE SCHRAFFUREN = Es müssen die allgemeinen Verbote und Gebote beachtet werden.


Zusätzlich sind noch bestimmte Sperrzeiten, Vogelbrutzeit 15.3-15.8 zu beachten! Die Maulbeerinsel ist davon explizit ausgenommen. Kann man in der Niederschrift zum NSG Maulbeerinsel nachlesen. Das NSG Altneckarschleife bei Ilvesheim darf aber z.B. vom 15.3-15.8 nicht beangelt werden, auch wenn hier in der Karte rot schraffierte Gebiete mit Punkten explizit für die Fischerei als erlaubt gekennzeichnet sind.

Ich bin der Meinung, dass Unwissenheit vor Strafe NICHT schützt. Ich finde es zwar super bescheuert, dass man nicht einfach klar verständliche Karten ausstellen kann. Aber wenn es zur Kontrolle kommt ist man im Zweifel immer der gearschte wenn man gegen etwas verstoßen hat.

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 22.03.2017, 10:55
von HHSCHOCK
@Gramma,
ja, das ist bescheuert wenn es keine Karte mit richtigen Angaben gibt.
Unsere Kanzlei sagt zu dem Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" aber nur, wenn man es hätte merken müssen. Bei der Angelkarte kann sich der Käufer darauf verlassen, dass alle Angaben stimmen, zumal er nur mit nicht vertretbarem Aufwand herausfinden kann, wenn etwas nicht stimmt.
Da wäre man vor Strafe sicher geschützt weil es ein sogenannter Verbotsirrtum ist.
Wir haben so einen ähnlichen Fall auch gerichtlich durchgezogen und Recht bekommen. Da ging es um Fahrverbote im Landschaftsschutzgebiet.
Aber besser ohne Stress fischen.

Re: Maulbeerinsel Verbot

Verfasst: 22.03.2017, 13:43
von Zandinator
Hier ist ja echt Wissen am Start. ;)

Aber unabhängig davon wer nun recht hat. Eines ist doch vollkommener Humbug.

Der Gesetzgeber möchte logischerweise eine strikte Einhaltung der Regeln. Also müsste er doch für eine allgemeine, für jeden sofort erkennbare, Deklarierung des Erlaubten und Unerlaubten sorgen. Es kann nicht sein, dass in einem Forum darüber gestritten werden muss, was nun erlaubt ist und was nicht, nur weil es nicht klar definiert ist.

Als Neuling am Neckar habe ich mir letzten Monat meinen Erlaubnisschein gekauft. Auf diesem Schein ist nicht ein Verbot aufgeführt. Erst durch die Nutzung des Internets (also aus eigener Initiative) fand ich Verbote und Gebote heraus. Das kanns nicht sein!

@HHSchock: Kann dir deinem letzten Beitrag nur voll und ganz zustimmen.