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Rechtliches am Neckar
Verfasst: 20.01.2012, 00:30
von Florian1980
Wer von euch weiß noch alles, was man in der Vorbereitung zum Fischereischein gelernt hat? Schonzeiten und Mindestmaße hat man ja auf der Karte stehen, Wie n Aal zu töten ist weiß hoffentlich auch jeder. Trotzdem wäre es mal interessant zusammenzufassen, was genau erlaubt ist. Dazu gleich mal zwei sachen, die mir Angler am Neckar erzählt haben und die ich einfach mal in den Raum werfe:
Die Verkehrsschilder "keine Zufahrt für Fischereiberechtigte" , die es am 6er Abschnitt häufig gibt seien wohl nicht rechtens, wegen Uferbetretungsrecht...
Ein Kescher der zusammengeklappt ist (hab ich so am Rucksack hängen beim Spinnfischen) kostet Busgeld. Das hat sich durch die aktuelle F&F Ausgabe wohl erledigt, da Handlandung auch erlaubt ist.
Wiesieht es aus Feuerstellen am Neckar, wann wird ein Schirm zum Zelt, darf ich im Naturschutzgebiet angeln u.s.w. Solche fragen sollen hier gestellt und beantwortet werden...
Gruß Florian
Verfasst: 20.01.2012, 07:24
von Goofy
Hallo,
dachte eigentlich immer, daß man auf jeden Fall zumindest eine Nacht "wild" z.B. am Ufer campieren kann bzw. darf; oder? Dazu würde ja dann auf jeden Fall mal ein Zelt gehören und evtl. ne kleine Feuerstelle
Natürlich nicht im Naturschutzgebiet........
Verfasst: 20.01.2012, 07:54
von T2scorp
Hallo,
wild campen dürfte m.E. nicht erlaubt sein. Du darfst glaub ich Biwakieren. Ein Feuer an einer nicht ausgewiesenen Feuerstelle in D ist meines Wissens auch verboten. Wäre toll, wenn mal jemand, der bscheid wois die Frage aufklären könnte, weil ich da schon mal lust zu hätte.
Gruß Alex
Verfasst: 20.01.2012, 08:21
von kirk
Euer Zelt darf in BW keinen Boden haben, Nachtangeln ist ja sowieso verboten. Feuer nach Lust und Laune ist nicht drin. Gegen Grill oder Feuerschale wird keiner was haben.
Am 7er gabe es unterhalb Hessigheim eine große russische Anglergemeinschaft die sonntags immer feierten. Angeln, Grillen, Singen, Tanzen. Glaube kaum dass die eine Erlaubnis für ihr wöchentliches Fest hatten.
Verfasst: 20.01.2012, 10:21
von Hans
In der Anglerzeitung stehen einige Dinge die scheinbar anders sind, es gelten aber trotzdem erweiterte Bestimmungen nach wie vor auf der Angelkarte.Z.B. verlängerte Schonzeiten. Und wenn da z.B. ein Kescher steht so wird der wohl Pflicht sein.
Verfasst: 20.01.2012, 10:52
von T2scorp
Hallo Hans,
der Florian meint, dass es nicht erlaubt ist mit zusammengeklappten Kescher zu fischen. Dafür soll es wohl Busgeld geben.
Habe mit meinem Watkescher keine Probleme damit. Könnte ihn höchstens zusammen brechen

Verfasst: 20.01.2012, 11:00
von Tschaky
Ich habe hier kurz mal irgendwo gelesen, dass man nur spinnen oder feedern
darf obwohl man ja eigentlich mit 2 Angeln angeln darf.
Finde das Thema leider nicht mehr, deswegen schreib ich es nun hier rein.
Ist das in allen Abschnitten gleich?
Und wenn nein, wie ist es am 5er?
Falls es niemand weiß, werde ich mich mal beim Werner erkundigen und es
hier posten.
Gruß
Tschaky
Verfasst: 20.01.2012, 11:07
von Hans
Gute Frage Tschaky
Soweit ich es hier kenne
Darf man Spinnfischen mit der einen und eine Zweite auf Grund.
Bedingung ist immer eine beaufsichtigte Rute.
Also 50 Meter weg geht nicht. Das gibt mit Sicherheit ein Bußgeld
Im zweifel gilt das was auf deiner Tages/ Jahreskarte steht.
Auszug aus der Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg
§ 3
Fischerei mit Angeln
(1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder
künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten
fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des
Zockers ist verboten. Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach
Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der
mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.
Verfasst: 20.01.2012, 13:05
von kolalait
Hallo,
das mit den beiden Angeln steht so im Fischerrecht und der Landesfischereiverordnung.
Der Kartenausgeber kann dies jedoch weiter einschränken, nicht jedoch auf zB 3 Ruten erweitern.
Das Mitführen eines Unterfangnetzes wird nur im Erlaubnisschein vom Kartenausgeber reguliert. da gibt es keine Gesetze.
Ein Zelt ist ein Zelt, egal ob es einen Boden hat oder nicht.
Offenes Feuer ist fast überall verboten. Feuer in einem Grill oder tragbaren Ofen ist kein offenes Feuer.
Wenn ein Angler ein Zelt als Wetterschutz aufstellt campiert er nicht, sondern er übt sein Sonderrecht der ordentlichen Fischerei aus und hat dazu einen Wetterschutz, vergleichbar mit einem Hochstand oder einer Kanzel bei der Jagd und sollte nicht unter Strafe stehen.
Es gibt aber dazu nach meiner Information noch kein grundsätzliches Gerichtsurteil in Baden-Württemberg.
Nicht ganz ernst gemeint: Solange in Stuttgart der Bahnhof gebaut wird, einfach einen Aufkleber gegen Stuttgart 21 aus Zelt pappen und behaupten man demnonstriert am Neckar, vergleichbar mit dem Zeltcamp im Schlossgarten.
Gruß Kolalait
Verfasst: 20.01.2012, 13:25
von Goofy
Also in Brandenburg, Meck.-Pom., Schleswig-Holstein darf man eine Nacht "wild" campen (nicht motorisiert glaube ich; Fahrradfahrer, Kanufahrer usw.). Dachte eigentlich, daß dies in ganz Deutschland so wäre.....
Und stimmt: Zelt ist zelt, ob mit oder ohne Boden.
Das mit dem Spinnen und Ansitzen hab ich auch irgendwo so gesehen, daß dies nicht gleichzeitig erlaubt ist; war das hier im Forum?????
Verfasst: 20.01.2012, 13:49
von Hans
kolalait hat geschrieben:Das Mitführen eines Unterfangnetzes wird nur im Erlaubnisschein vom Kartenausgeber reguliert. da gibt es keine Gesetze.
Und da wundert mich das Bußgeld von 60 €, dass erwähnt wurde.
Wenn jemand erweiterte Bestimmungen vom Kartenausgeber nicht einhält, kann er doch nur vom Kartenausgeber "bestraft" werden.

Verfasst: 20.01.2012, 16:48
von Wurmzüchter ♰
Wir sollten hier mal eine "Rechtensecke" machen, da ja viele Fragen offen sind und auch für unsere Besucher sehr interessant sein können. Aber bitte nichts einstellen wie: ich habe mal gehört, dass..... usw. Das muss Hieb und Stichfest sein, damit man immer mal nachschauen kann.
Verfasst: 20.01.2012, 17:14
von Gselzbaer67
Hallo....
ich mache mal den anfang wegen dem Schild am 6er
Befahren und parken auch für Fischereiberechtigte verboten.
Man hat als Angler zwar das Uferbetretungsgesetz aber nicht automatisch auch das Befahrungsrecht.
Man darf als inhaber des Erlaubnisscheines eines Gewässers zwar laut dem Uferbegehungsrecht alle "befestigten" Wege befahren, das heist in der Regel alle Geteerten, betonierten und voll geschotterten Wege,aber nur solange es nicht aisdrücklich verboten ist. Da diese Schilder vom Wasserwirtschaftsamt, also dem Gewässereigner aufgestellt wurden sind diese rechtens.
Aber zu fuss darfst du diese Stellen natürlich begehen und auch dort angeln

Verfasst: 20.01.2012, 20:23
von kolalait
Am 6er handelt es sich vermutlich um die alten Leinpfade. Die sind auch am Rhein nur mit besonderer Erlaubnis befahrbar. Das ist so weil es sich nicht um öffentliche sondern um Privatwege handelt.
Zur RECHESECKE.
Wir dürfen immer auf Gesetze und Verordnungen, auch auf Gerichtsurteile verweisen aber keine Rechthilfe bei einem Streitfall versuchen. Das wäre sogar strafbar.
Gruß Kolalait
Verfasst: 20.01.2012, 21:17
von Florian1980
Nein, keine alten Leinpfade, sondern geteerte Feldwege. Somit dürfen kilometerweite Strecken am Neckar nur zu Fuß beangelt werden, z.b. zwischen Lauffen und Neckarwestheim oder vom Böckinger gewässer bis Lauffen...